§ 46 NÖ GO 1973 Tagesordnung

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Bürgermeister setzt nach Anhörung des Gemeindevorstandes (Stadtrates) die Tagesordnung fest. Ein in den Wirkungskreis des Gemeinderates fallender Gegenstand ist vom Bürgermeister in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen und vom Gemeinderat in dieser zu behandeln, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates spätestens eine Woche vor der Gemeinderatssitzung beantragt wird.

(2) Der Bürgermeister ist berechtigt, einen in die Tagesordnung aufgenommenen Gegenstand, ausgenommen einen gemäß Abs. 1 beantragten, zu Beginn der Gemeinderatssitzung von der Tagesordnung abzusetzen. Die Reihenfolge der Behandlung der Geschäftsstücke bestimmt der Vorsitzende.

(3) Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen sind, können nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat hiezu seine Zustimmung gibt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied des Gemeinderates schriftlich und mit einer Begründung versehen vor Beginn der Sitzung einbringen. Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag im Gemeinderat zu verlesen. Der Gemeinderat beschließt hierüber ohne Beratung. Der Vorsitzende hat nach Zuerkennung der Dringlichkeit vor Eingehen in die Tagesordnung bekanntzugeben, nach welchem Verhandlungsgegenstand diese Angelegenheit inhaltlich behandelt wird.

(4) Die Tagesordnung für den öffentlichen Teil einer Gemeinderatssitzung ist spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Gemeinderatssitzung an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen und darf im Internet veröffentlicht werden. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so verlängert sich diese Frist auf den vorhergehenden Werktag.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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