§ 57 NÖ GO 1973

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Ein Gemeinderatsausschuß ist von seinem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Vorsitzendenstellvertreter nach Bedarf einzuberufen. Der Prüfungsausschuß ist zur unvermuteten Prüfung spätestens am zweiten Tage vor der Sitzung einzuberufen.

(2) Den Vorsitz im Gemeinderatsausschuß hat der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der Vorsitzendenstellvertreter zu führen. Der Gemeinderatsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, ist die Sitzung abzubrechen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Eine öffentliche Kundmachung der Tagesordnung unterbleibt.

(3) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) haben bei den Sitzungen jener Gemeinderatsausschüsse, deren Mitglieder sie nicht sind, beratende Stimme. Dem Bürgermeister kommt überdies das Recht auf Antragstellung zu. Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei hat das Recht, eines ihrer Gemeinderatsmitglieder in einen Ausschuß als Zuhörer zu entsenden. Die Tagesordnung ist auch den Wahlparteien zuzustellen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Prüfungsausschuß.

(4) Die Zuständigkeit zur Vorberatung einer Angelegenheit geht auf den Gemeindevorstand (Stadtrat) über, wenn so viele Mitglieder des Gemeinderatsausschusses befangen sind, daß die Beschlußfähigkeit nicht mehr gegeben ist.

(5) Über die Sitzungen eines jeden Gemeinderatsausschusses ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, das vom Vorsitzenden, je einem Mitglied der im Gemeinderatsausschuß vertretenen Parteien sowie von dem (den) Schriftführer(n) zu unterfertigen ist. Das Prüfungsausschußprotokoll hat jedenfalls den Bericht sowie allfällige Stellungnahmen zu enthalten. Das Prüfungsausschußprotokoll ist ohne unnötigen Verzug nach Beendigung der Sitzung zu unterfertigen. Den Mitgliedern des Gemeinderates steht das Recht auf Einsichtnahme in das Sitzungsprotokoll zu. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei ist unter Hinweis auf das Amtsgeheimnis auf Verlangen eine Kopie des Sitzungsprotokolls kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(6) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz dann zulässig, wenn alle Mitglieder des Gemeinderatsausschusses diesbezüglich zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Ein Widerruf gilt für bereits einberufene Videokonferenzen nicht. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderatsausschusses erforderlich. Auch über eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, Abs. 5 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist, während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 44 Abs. 4), jedenfalls eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Prüfungsausschuss.

In Kraft seit 25.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 57 NÖ GO 1973


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 NÖ GO 1973 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 57 NÖ GO 1973


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 57 NÖ GO 1973


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 57 NÖ GO 1973 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 56 NÖ GO 1973
§ 58 NÖ GO 1973