(1) Der Gemeinderat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder zur Zeit der Beschlußfassung anwesend sind.
(2) Eine Ausnahme hievon findet statt, wenn die Mitglieder des Gemeinderates, zum zweiten Male zur Beratung über denselben Gegenstand berufen, dennoch nicht in genügender Zahl erschienen sind. In diesem Falle genügt zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates. Sind bei einer solchen Sitzung jedoch die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, so können auch andere Verhandlungsgegenstände durch Gemeinderatsbeschluß nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(3) Bei der zweiten Einberufung der Mitglieder des Gemeinderates muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
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