§ 45 NÖ GO 1973 Einberufung und Vorsitz

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Einberufung des Gemeinderates hat durch den Bürgermeister oder bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter (§ 27) zu erfolgen.Die Einberufung des Gemeinderates hat durch den Bürgermeister oder bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter (Paragraph 27,) zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Der Bürgermeister hat den Gemeinderat innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb von drei Wochen ab dem Einlangen des Verlangens abzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Die Gemeinderatssitzung ist wie folgt einzuberufen:
    • -Strichaufzählungschriftlich unter Bekanntgabe der Gegenstände der Tagesordnung
    • -Strichaufzählungmit einer nachweislichen Zustellung an alle Mitglieder des Gemeinderates
    • -Strichaufzählungspätestens am fünften Tag vor dem Tag der Gemeinderatssitzung. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so verlängert sich diese Frist auf den vorhergehenden Werktag.
    Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Mitglied des Gemeinderates dieser Übertragungsart zugestimmt hat. In diesem Fall genügt eine Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung. Auf die Zustellung bzw. Übermittlung der Einberufung finden – sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist – die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020, Anwendung, wobei eine Zustellung zu eigenen Handen nicht erforderlich ist. Eine Verletzung der Form und Frist gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied zur Sitzung erscheint oder dem Bürgermeister schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bekannt gibt, dass es von der Einberufung der Gemeinderatssitzung in Kenntnis war. Eine telefonische Bekanntgabe ist nicht geeignet, eine mangelhafte Ladung zu sanieren.Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Mitglied des Gemeinderates dieser Übertragungsart zugestimmt hat. In diesem Fall genügt eine Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung. Auf die Zustellung bzw. Übermittlung der Einberufung finden – sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist – die Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020,, Anwendung, wobei eine Zustellung zu eigenen Handen nicht erforderlich ist. Eine Verletzung der Form und Frist gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied zur Sitzung erscheint oder dem Bürgermeister schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bekannt gibt, dass es von der Einberufung der Gemeinderatssitzung in Kenntnis war. Eine telefonische Bekanntgabe ist nicht geeignet, eine mangelhafte Ladung zu sanieren.
  4. (4)Absatz 4Mitglieder des Gemeinderates, die dem Bürgermeister ihre nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der bekanntgegebenen Abgabestelle mitgeteilt haben, brauchen auf die Dauer der Abwesenheit von der bekanntgegebenen Abgabestelle nicht zu einer Gemeinderatssitzung einberufen werden. Mitgliedern des Gemeinderates, die ihre nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der bekanntgegebenen Abgabestelle nicht mitgeteilt haben, kann die Einberufung zur Gemeinderatssitzung entgegen § 17 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 idF. BGBl. I Nr. 42/2020, durch Hinterlegung zugestellt werden.Mitglieder des Gemeinderates, die dem Bürgermeister ihre nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der bekanntgegebenen Abgabestelle mitgeteilt haben, brauchen auf die Dauer der Abwesenheit von der bekanntgegebenen Abgabestelle nicht zu einer Gemeinderatssitzung einberufen werden. Mitgliedern des Gemeinderates, die ihre nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der bekanntgegebenen Abgabestelle nicht mitgeteilt haben, kann die Einberufung zur Gemeinderatssitzung entgegen Paragraph 17, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020,, durch Hinterlegung zugestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Der Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter hat im Gemeinderat den Vorsitz zu führen. § 27 gilt sinngemäß.Der Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter hat im Gemeinderat den Vorsitz zu führen. Paragraph 27, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 08.01.2025 bis 31.12.9999
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