§ 45 NÖ GO 1973

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Einberufung des Gemeinderates hat durch den Bürgermeister oder bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter (§ 27) zu erfolgen.

(2) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb von drei Wochen ab dem Einlangen des Verlangens abzuhalten.

(3) Die Gemeinderatssitzung ist wie folgt einzuberufen:

-

schriftlich unter Bekanntgabe der Gegenstände der Tagesordnung

-

mit einer nachweislichen Zustellung an alle Mitglieder des Gemeinderates

-

spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Gemeinderatssitzung. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so verlängert sich diese Frist auf den vorhergehenden Werktag.

Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Mitglied des Gemeinderates dieser Übertragungsart zugestimmt hat. In diesem Fall genügt eine Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung. Auf die Zustellung bzw. Übermittlung der Einberufung finden – sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist – die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020, Anwendung, wobei eine Zustellung zu eigenen Handen nicht erforderlich ist. Eine Verletzung von Form und Frist gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied zur Sitzung erscheint.

(4) Mitglieder des Gemeinderates, die dem Bürgermeister ihre nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der bekanntgegebenen Abgabestelle mitgeteilt haben, brauchen auf die Dauer der Abwesenheit von der bekanntgegebenen Abgabestelle nicht zu einer Gemeinderatssitzung einberufen werden. Mitgliedern des Gemeinderates, die ihre nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der bekanntgegebenen Abgabestelle nicht mitgeteilt haben, kann die Einberufung zur Gemeinderatssitzung entgegen § 17 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 idF. BGBl. I Nr. 42/2020, durch Hinterlegung zugestellt werden.

(5) Der Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter hat im Gemeinderat den Vorsitz zu führen. § 27 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 16.02.2021 bis 31.12.9999
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