(1) Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß eines Kollegialorganes ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit durch dasselbe Kollegialorgan zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluß nicht behoben, so hat er innerhalb der gleichen Frist von der Aufsichtsbehörde die Entscheidung einzuholen, ob der Beschluß zu vollziehen ist.
(2) Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß eines Kollegialorganes einen wesentlichen Nachteil für die Gemeinde zur Folge haben könnte, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und den Gegenstand zur neuerlichen Beratung und Beschlußfassung in die nächste Sitzung einzubringen; wiederholt oder bestätigt das Kollegialorgan den Beschluß, so ist dieser vom Bürgermeister zu vollziehen.
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