Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Gemeinderatsausschüsse haben jene Angelegenheiten, für die sie gebildet wurden, vorzuberaten und einen bestimmten Antrag beim Gemeindevorstand (Stadtrat) einzubringen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 43 NÖ GO 1973
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 NÖ GO 1973 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 43 NÖ GO 1973