Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Gemeinderatsausschüsse haben jene Angelegenheiten, für die sie gebildet wurden, vorzuberaten und einen bestimmten Antrag beim Gemeindevorstand (Stadtrat) einzubringen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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