(1) Im eigenen Wirkungsbereich obliegen dem Bürgermeister, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird:
1. | die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefaßten Beschlüsse, unbeschadet der Bestimmungen des § 37 Abs. 2, und die Vollziehung der vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien (§ 35 Z 1), sofern die Richtlinien hinreichend bestimmt sind und einen eindeutigen Vollzug gewährleisten; | |||||||||
2. | die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches; die Bestimmung des § 42 Abs. 3 wird hiedurch nicht berührt; | |||||||||
3. | die laufende Verwaltung, insbesondere hinsichtlich des Gemeindevermögens, jedenfalls Ersatzanschaffungen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, soweit die damit verbundenen Mittelverwendungen im Finanzierungs- und Ergebnishaushalt ordnungsgemäß veranschlagt und nicht fremdfinanziert sind, wobei die Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten sind. Zur laufenden Verwaltung des Gemeindevermögens zählen insbesondere auch die Veranlagung von Festgeld und Spareinlagen mit einer höchstens einjährigen Bindungsfrist sowie die Aufnahme eines Kassenkredites; | |||||||||
4. | die Ausübung von Zwangsbefugnissen, soferne sie gesetzlich dem Bürgermeister vorbehalten sind; | |||||||||
5. | die Dienstenthebung der Gemeindebediensteten sowie die Aufnahme und Entlassung von nicht länger als auf die Dauer von sechs Monaten Beschäftigten sowie die einverständliche Lösung solcher Dienstverhältnisse und | |||||||||
6. | die Handhabung der Ortspolizei, soferne nicht einzelne ihrer Aufgaben besonderen staatlichen Organen übertragen wurden. | |||||||||
7. | die Gewährung von Gehaltsvorschüssen an Gemeindebedienstete, wenn der Gehaltsvorschuß im einzelnen drei Monatsbezüge nicht übersteigt und | |||||||||
8. | die Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten, die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit sowie die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher sonstiger Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren. |
(2) Bei Gefahr im Verzuge, insbesondere zum Schutze der Sicherheit von Personen oder des Eigentums, ist der Bürgermeister berechtigt, einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen. In Katastrophenfällen kann er überdies gegen angemessene Vergütung vermögensrechtlicher Nachteile jedes taugliche Gemeindemitglied zur Hilfeleistung aufbieten.
(3) Kann bei Gefahr im Verzuge der Beschluß des zuständigen Kollegialorganes nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Gemeinde abgewartet werden, ist der Bürgermeister berechtigt, anstelle des sonst zuständigen Organes tätig zu werden.
(4) Der Bürgermeister hat über Maßnahmen, die er auf Grund der Abs. 2 und 3 getroffen hat, dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung zu berichten. Durch solche Maßnahmen erforderliche Änderungen des Voranschlages, des Dienstpostenplanes oder des Flächenwidmungsplanes dürfen nur vom Gemeinderat beschlossen werden.
(5) Der Bürgermeister hat zumindest einmal jährlich, möglichst anläßlich der Auflegung des Entwurfes des Voranschlages gemäß § 73 Abs. 1 die Bevölkerung der Gemeinde in geeigneter Form über die Tätigkeit der Gemeinde zu unterrichten.
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