§ 39 NÖ GO 1973 Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt. Er ist hiebei an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach § 41 Abs. 2 verantwortlich.

(2) Die Besorgung des vom Bund übertragenen Wirkungsbereiches wird durch die einschlägigen Bundesgesetze geregelt. Gemäß Art. 119 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bürgermeister in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes gebunden.

(3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit, wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Kollegialorgane an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach § 41 Abs. 2 verantwortlich.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 NÖ GO 1973


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 NÖ GO 1973 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 NÖ GO 1973


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 NÖ GO 1973


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 NÖ GO 1973 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 38 NÖ GO 1973
§ 40 NÖ GO 1973