Dem Gemeinderat sind, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt wird, folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zur selbständigen Erledigung vorbehalten:
1. | Die Erlassung genereller Richtlinien (über Subventions-, Auftragsvergaben etc.); | |||||||||
2. | die Gewährung von Subventionen, falls vom Gemeinderat keine Richtlinien beschlossen wurden; | |||||||||
3. | die Beschlußfassung von Resolutionen; | |||||||||
4. | die Errichtung von Stiftungen und Fonds sowie der Beitritt zu und der Austritt aus Verbänden, Vereinen, Organisationen und sonstigen Vereinigungen sowie die Bildung einer Gemeindekooperation; | |||||||||
5. | die Übertragung von Aufgaben an Gemeindeverbände und staatliche Behörden sowie Gemeindekooperationen; | |||||||||
6. | die Beschlußfassung von Stellungnahmen grundsätzlicher Art (z. B. zu Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren); | |||||||||
7. | die Wahl des Bürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates), die Bildung von Gemeinderatsausschüssen und die Wahl ihrer Mitglieder; | |||||||||
8. | die Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, den Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse (§ 58); | |||||||||
9. | die Festsetzung der Entschädigungen (§ 29); | |||||||||
10. | der Antrag, dem Bürgermeister das Mißtrauen auszusprechen (§ 112); | |||||||||
11. | die Selbstauflösung des Gemeinderates (§ 20 Abs. 2); | |||||||||
12. | die Auflösung von Gemeinderatsausschüssen; | |||||||||
13. | die Änderung des Gemeindegebietes, die Änderung des Namens (§ 2 Abs. 1) und die Änderung des Namens einer Ortschaft oder die Bestimmung eines neuen Namens (§ 2 Abs. 5) sowie die Benennung von Verkehrsflächen; | |||||||||
14. | die Zuerkennung und der Widerruf von Ehrungen (§ 17); | |||||||||
15. | die Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen (§ 33); | |||||||||
16. | die Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreites, der Abschluß aller Arten von Vergleichen, Verzichten und Anerkenntnissen, sofern es sich nicht um Rechtsmittel in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten handelt; | |||||||||
17. | der Voranschlag, der Nachtragsvoranschlag und der Rechnungsabschluß sowie der Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlußes; | |||||||||
18. | der Dienstpostenplan; | |||||||||
19. | die Ausschreibung von Gemeindeabgaben sowie die Festsetzung der Abgabenhebesätze auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung, sowie von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und die Festsetzung von Entgelten für bestimmte Leistungen der Gemeinde; | |||||||||
20. | die Bewilligung außerplanmäßiger oder überplanmäßiger Mittelverwendungen (§ 67 Z 4) sowie von Zweckänderungen der veranschlagten Mittelverwendungen und die Bestimmung der Deckungsfähigkeit von Mittelverwendungen; | |||||||||
21. | die Aufnahme von ständigen Bediensteten sowie die Auflösung des Dienstverhältnisses solcher Bediensteter; | |||||||||
22. | folgende Angelegenheiten der Vermögenswirtschaft: | |||||||||
a) | der Erwerb, die Veräußerung, die Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen, | |||||||||
b) | die Beteiligung an einem Unternehmen und die Aufgabe einer solchen Beteiligung, der Erwerb und die Veräußerung von Aktien, der Beitritt zu einer Genossenschaft und der Austritt aus ihr, | |||||||||
c) | die Verpfändung von Abgabenertragsanteilen und von Erträgnissen aus Gemeindeabgaben sowie von Unternehmensanteilen, | |||||||||
d) | die Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten, die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit sowie die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher sonstiger Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur über einem Wert von 0,5 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages, ausgenommen bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren, | |||||||||
e) | die Aufnahme oder Gewährung eines Darlehens, die Übernahme einer Bürgschaft oder einer sonstigen Haftung, | |||||||||
f) | der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen sowie die Vergabe von Leistungen (Herstellungen, Anschaffungen, Lieferungen und Arbeiten) in einem die Wertgrenze des § 36 Abs. 2 Z 2 übersteigendem Ausmaß, mit Ausnahme der Fälle des § 36 Abs. 2 Z 4, | |||||||||
g) | die Grundsatzentscheidung über die Durchführung von Bauvorhaben mit einem Gesamtwert von mehr als € 100.000,-, | |||||||||
h) | der Abschluß oder die Auflösung von Bestandsverträgen, sofern dies nicht aufgrund von Richtlinien gemäß Z 1 dem Gemeindevorstand vorbehalten ist, | |||||||||
i) | der Abschluss von Finanzgeschäften, soweit sie nicht dem Bürgermeister im Rahmen der laufenden Verwaltung vorbehalten sind (§ 38 Abs. 1 Z 3), | |||||||||
j) | die Festlegung der Nutzungsdauer abweichend von § 19 Abs. 10 VRV 2015; | |||||||||
23. | die Errichtung, Auflassung und jede Änderung des Umfanges und der Rechtsform von Gemeindeunternehmungen sowie die Erlassung von Satzungen und die Festsetzung der Entgelte (Tarife) für die Leistungen dieser Unternehmungen. |
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