Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
Dem Gemeinderat sind, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt wird, folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zur selbständigen Erledigung vorbehalten:
2.Ziffer 2die Gewährung von Subventionen, falls vom Gemeinderat keine Richtlinien beschlossen wurden;
3.Ziffer 3die Beschlußfassung von Resolutionen;
4.Ziffer 4die Errichtung von Stiftungen und Fonds sowie der Beitritt zu und der Austritt aus Verbänden, Vereinen, Organisationen und sonstigen Vereinigungen sowie die Bildung einer Gemeindekooperation;
5.Ziffer 5die Übertragung von Aufgaben an Gemeindeverbände und staatliche Behörden sowie Gemeindekooperationen;
6.Ziffer 6die Beschlußfassung von Stellungnahmen grundsätzlicher Art (z. B. zu Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren);
7.Ziffer 7die Wahl des Bürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates), die Bildung von Gemeinderatsausschüssen und die Wahl ihrer Mitglieder;
8.Ziffer 8die Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, den Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse (§ 58);die Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, den Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse (Paragraph 58,);
9.Ziffer 9die Festsetzung der Entschädigungen (§ 29);die Festsetzung der Entschädigungen (Paragraph 29,);
10.Ziffer 10der Antrag, dem Bürgermeister das Mißtrauen auszusprechen (§ 112);der Antrag, dem Bürgermeister das Mißtrauen auszusprechen (Paragraph 112,);
11.Ziffer 11die Selbstauflösung des Gemeinderates (§ 20 Abs. 2);die Selbstauflösung des Gemeinderates (Paragraph 20, Absatz 2,);
12.Ziffer 12die Auflösung von Gemeinderatsausschüssen;
13.Ziffer 13die Änderung des Gemeindegebietes, die Änderung des Namens (§ 2 Abs. 1) und die Änderung des Namens einer Ortschaft oder die Bestimmung eines neuen Namens (§ 2 Abs. 5) sowie die Benennung von Verkehrsflächen;die Änderung des Gemeindegebietes, die Änderung des Namens (Paragraph 2, Absatz eins,) und die Änderung des Namens einer Ortschaft oder die Bestimmung eines neuen Namens (Paragraph 2, Absatz 5,) sowie die Benennung von Verkehrsflächen;
14.Ziffer 14die Zuerkennung und der Widerruf von Ehrungen (§ 17);die Zuerkennung und der Widerruf von Ehrungen (Paragraph 17,);
15.Ziffer 15die Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen (§ 33);die Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen (Paragraph 33,);
16.Ziffer 16die Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreites, der Abschluß aller Arten von Vergleichen, Verzichten und Anerkenntnissen, sofern es sich nicht um Rechtsmittel in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten handelt;
17.Ziffer 17der Voranschlag, der Nachtragsvoranschlag und der Rechnungsabschluß sowie der Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlußes;
18.Ziffer 18der Dienstpostenplan;
19.Ziffer 19die Ausschreibung von Gemeindeabgaben sowie die Festsetzung der Abgabenhebesätze auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung, sowie von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und die Festsetzung von Entgelten für bestimmte Leistungen der Gemeinde;
20.Ziffer 20die Bewilligung außerplanmäßiger oder überplanmäßiger Mittelverwendungen (§ 67 Z 4) sowie von Zweckänderungen der veranschlagten Mittelverwendungen und die Bestimmung der Deckungsfähigkeit von Mittelverwendungen;die Bewilligung außerplanmäßiger oder überplanmäßiger Mittelverwendungen (Paragraph 67, Ziffer 4,) sowie von Zweckänderungen der veranschlagten Mittelverwendungen und die Bestimmung der Deckungsfähigkeit von Mittelverwendungen;
21.Ziffer 21die Aufnahme von ständigen Bediensteten sowie die Auflösung des Dienstverhältnisses solcher Bediensteter;
22.Ziffer 22folgende Angelegenheiten der Vermögenswirtschaft:
a)Litera ader Erwerb, die Veräußerung, die Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen,
b)Litera bdie Beteiligung an einem Unternehmen und die Aufgabe einer solchen Beteiligung, der Erwerb und die Veräußerung von Aktien, der Beitritt zu einer Genossenschaft und der Austritt aus ihr,
c)Litera cdie Verpfändung von Abgabenertragsanteilen und von Erträgnissen aus Gemeindeabgaben sowie von Unternehmensanteilen,
d)Litera ddie Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten, die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit sowie die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher sonstiger Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur über einem Wert von 0,5 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages, ausgenommen bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren,
e)Litera edie Aufnahme oder Gewährung eines Darlehens, die Übernahme einer Bürgschaft oder einer sonstigen Haftung,
f)Litera fder Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen sowie die Vergabe von Leistungen (Herstellungen, Anschaffungen, Lieferungen und Arbeiten) in einem die Wertgrenze des § 36 Abs. 2 Z 2 übersteigendem Ausmaß, mit Ausnahme der Fälle des § 36 Abs. 2 Z 4,der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen sowie die Vergabe von Leistungen (Herstellungen, Anschaffungen, Lieferungen und Arbeiten) in einem die Wertgrenze des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, übersteigendem Ausmaß, mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 4,,
g)Litera gdie Grundsatzentscheidung über die Durchführung von Bauvorhaben mit einem Gesamtwert von mehr als € 100.000,-,
h)Litera hder Abschluß oder die Auflösung von Bestandsverträgen, sofern dies nicht aufgrund von Richtlinien gemäß Z 1 dem Gemeindevorstand vorbehalten ist,der Abschluß oder die Auflösung von Bestandsverträgen, sofern dies nicht aufgrund von Richtlinien gemäß Ziffer eins, dem Gemeindevorstand vorbehalten ist,
i)Litera ider Abschluss von Finanzgeschäften, soweit sie nicht dem Bürgermeister im Rahmen der laufenden Verwaltung vorbehalten sind (§ 38 Abs. 1 Z 3),der Abschluss von Finanzgeschäften, soweit sie nicht dem Bürgermeister im Rahmen der laufenden Verwaltung vorbehalten sind (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3,),
j)Litera jdie Festlegung der Nutzungsdauer abweichend von § 19 Abs. 10 VRV 2015;die Festlegung der Nutzungsdauer abweichend von Paragraph 19, Absatz 10, VRV 2015;
k)Litera kder Abschluss von Verträgen zur Verbesserung der Lebensqualität in der Gemeinde bzw. zur Abmilderung nachteiliger Auswirkungen in Zusammenhang mit bestehenden oder zukünftigen Vorhaben im öffentlichen Interesse (die z. B. Klimaschutzmaßnahmen, Errichtung von systemrelevanten Anlagen und vergleichbare Projekte);
23.Ziffer 23die Errichtung, Auflassung und jede Änderung des Umfanges und der Rechtsform von Gemeindeunternehmungen sowie die Erlassung von Satzungen und die Festsetzung der Entgelte (Tarife) für die Leistungen dieser Unternehmungen.
In Kraft seit 08.01.2025 bis 31.12.9999
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