(1) Für einzelne Zweige oder für besondere Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches kann der Gemeinderat aus seiner Mitte Gemeinderatsausschüsse bilden. Der Gemeinderat hat die Zahl der Ausschüsse, ihren Wirkungskreis sowie die Zahl der Mitglieder, die mindestens drei betragen muß, zu bestimmen. Auf jeden Fall ist ein Gemeinderatsausschuß mit der Prüfung der Gebarung (Prüfungsausschuß) zu betrauen. Die Zahl der Mitglieder dieses Ausschusses muß 20 % der Zahl der Mitglieder des Gemeinderates, aufgerundet auf die nächsthöhere ungerade Zahl, betragen (z. B. bei 19 Mitgliedern des Gemeinderates fünf Mitglieder des Prüfungsausschusses).
(2) Die vom Ausschuß zu behandelnden Akten sind auf Verlangen dem Vorsitzenden vorzulegen. Die Mitglieder des Ausschusses haben das Recht, während der Sitzung in diese Akten Einsicht zu nehmen. Dem Prüfungsausschuß sind die Unterlagen erst während der Sitzung vorzulegen.
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