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(5) Der Bürgermeister hat zumindest einmal jährlich, möglichst anläßlich der Auflegung des Entwurfes des Voranschlages gemäß § 73 Abs. 1 die Bevölkerung der Gemeinde in geeigneter Form über die Tätigkeit der Gemeinde zu unterrichten. Ebenso kann der Bürgermeister die Bevölkerung oder Teile der Bevölkerung über wichtige Angelegenheiten informieren.(5) Der Bürgermeister hat zumindest einmal jährlich, möglichst anläßlich der Auflegung des Entwurfes des Voranschlages gemäß Paragraph 73, Absatz eins, die Bevölkerung der Gemeinde in geeigneter Form über die Tätigkeit der Gemeinde zu unterrichten. Ebenso kann der Bürgermeister die Bevölkerung oder Teile der Bevölkerung über wichtige Angelegenheiten informieren.
(5) Der Bürgermeister hat zumindest einmal jährlich, möglichst anläßlich der Auflegung des Entwurfes des Voranschlages gemäß § 73 Abs. 1 die Bevölkerung der Gemeinde in geeigneter Form über die Tätigkeit der Gemeinde zu unterrichten. Ebenso kann der Bürgermeister die Bevölkerung oder Teile der Bevölkerung über wichtige Angelegenheiten informieren.(5) Der Bürgermeister hat zumindest einmal jährlich, möglichst anläßlich der Auflegung des Entwurfes des Voranschlages gemäß Paragraph 73, Absatz eins, die Bevölkerung der Gemeinde in geeigneter Form über die Tätigkeit der Gemeinde zu unterrichten. Ebenso kann der Bürgermeister die Bevölkerung oder Teile der Bevölkerung über wichtige Angelegenheiten informieren.