§ 30a NÖ GO 1973 Mitglieder des Gemeinderates mit besonderen Aufgaben

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Mitglieder des Gemeinderates können zur Wahrung der Interessen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut werden. Jedenfalls sind Jugendgemeinderäte und Bildungsgemeinderäte zu bestellen. Sie haben ihre Berichte dem Gemeinderat zu erstatten und haben den zuständigen Gemeindeorganen Empfehlungen für die in diesen Bereichen in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen zu geben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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