§ 31 NÖ GO 1973 Begriff

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder Land übertragener.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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