Art. 1 § 22 NÖ FAG

NÖ Forstausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.02.2025 bis 31.12.9999
(1) Werden bei der Begehung eines Wildbaches gemäß § 101 Abs. 6 Forstgesetz 1975 Beschädigungen der Ufer, Schutz- oder Regulierungswerke festgestellt, so hat die Gemeinde hierüber unverzüglich der Behörde zu berichten.

(2) Die Behörde hat die Behebung dieser Schäden unter Bedachtnahme auf wasserrechtliche Vorschriften zu veranlassen.

Stand vor dem 14.02.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.02.2025
(1) Werden bei der Begehung eines Wildbaches gemäß § 101 Abs. 6 Forstgesetz 1975 Beschädigungen der Ufer, Schutz- oder Regulierungswerke festgestellt, so hat die Gemeinde hierüber unverzüglich der Behörde zu berichten.

(2) Die Behörde hat die Behebung dieser Schäden unter Bedachtnahme auf wasserrechtliche Vorschriften zu veranlassen.

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