§ 7 NÖ FA Übergangsbestimmungen

NÖ FA - NÖ Feuerwehr-Ausrüstungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die erstmalige Bestimmung der Feuerwehrausrüstung gemäß § 2 hat bis 31. Dezember 2011 zu erfolgen. Die auf Grund der Verordnung über die Festlegung der technischen Mindestausrüstung und des Mindestmannschaftsstandes der Freiwilligen Feuerwehren, LGBl. 4400/4, sowie der NÖ Feuerwehr- Mindestausrüstungsverordnung 1997, LGBl. 4400/4, erlassenen Bescheide treten mit der erstmaligen Vorlage gemäß § 2 Abs. 3 an die NÖ Landesregierung, spätestens aber mit 31. Dezember 2011 außer Kraft. Als Stichtag für die erstmalige Erhebung der für die Bewertung der Risikofaktoren B und T notwendigen Daten gilt der 1. Jänner 2011.

(2) Für die Feststellung der Feuerwehrausrüstung gemäß § 4 ist die bestehende Feuerwehrausrüstung wie folgt zuzuordnen:

1.

HLF 1:

Kleinlöschfahrzeug (KLF), Kleinlöschfahrzeug mit Allradantrieb (KLFA), Berglandlöschfahrzeug (BLF), Kleinlöschfahrzeug-Wasser (KLF-W), Kleinlöschfahrzeug-Wasser mit Allradantrieb (KLFA-W), Löschfahrzeug (LF), Löschfahrzeug mit Allradantrieb (LFA), Löschfahrzeug-Wasser (LF-W), Löschfahrzeug-Wasser mit Allradantrieb (LFA-W), Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung (LF-B), Löschfahrzeug mit Allradantrieb und Bergeausrüstung (LFA-B)

2.

HLF 2:

Tanklöschfahrzeug 1000 (TLF 1000), Tanklöschfahrzeug 1000 mit Allradantrieb (TLFA 1000), Rüstlöschfahrzeug 1000 (RLF 1000), Rüstlöschfahrzeug 1000 mit Allradantrieb (RLFA 1000), Tanklöschfahrzeug 2000 (TLF 2000), Tanklöschfahrzeug 2000 mit Allradantrieb (TLFA 2000), Rüstlöschfahrzeug 2000 (RLF 2000), Rüstlöschfahrzeug 2000 mit Allradantrieb (RLFA 2000)

3.

HLF 3:

Tanklöschfahrzeug 3000 (TLF 3000), Tanklöschfahrzeug 4000 (TLF 4000)

4.

VRF:

Kleinrüstfahrzeug mit Bergeausrüstung (KRF-B), Kleinrüstfahrzeug mit Sonderausrüstung (KRF-S), Rüstfahrzeug (RF)

5.

WLF:

Schweres Rüstfahrzeug (SRF), Wechselladefahrzeug (WLF)

In Kraft seit 22.07.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 NÖ FA


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 NÖ FA selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 NÖ FA


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 NÖ FA


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 NÖ FA eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 NÖ FA
§ 8 NÖ FA