(1) Die Bestimmung der Feuerwehrausrüstung erfolgt durch die Einteilung der Gemeinden in Risikoklassen (§ 3), denen eine Feuerwehrausrüstung (§ 4) zugeordnet wird.
(2) Die Feststellung der Feuerwehrausrüstung obliegt der Gemeinde. Die zuständigen Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten und eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind bei zu ziehen.
(3) Die Ergebnisse der Feststellung der Feuerwehrausrüstung sind alle 5 Jahre oder bei erheblichen Veränderungen der örtlichen Verhältnisse zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Gemeinde hat die Ergebnisse der NÖ Landesregierung und dem NÖ Landesfeuerwehrverband bekannt zu geben.
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