(1) Soweit dies für die Erfüllung der im § 37 Abs. 1 NÖ FG zur Besorgung übertragenen Aufgaben im Einzelfall notwendig ist, hat die NÖ Landesregierung über Antrag des NÖ Landesfeuerwehrverbandes die Feuerwehrausrüstung der Gemeinde mit Bescheid zu erweitern. Eine solche Erweiterung kann nur für den Einsatzbereich mindestens eines Feuerwehrbezirks beantragt werden.
(2) Folgende Fahrzeuge bzw. Ausrüstungsgegenstände können insbesondere Gegenstand einer Erweiterung gemäß Abs. 1 sein:
1. | Atemluftfahrzeuge | |||||||||
2. | Atemluftkompressoren | |||||||||
3. | Hilfeleistungsfahrzeuge 4 | |||||||||
4. | Hubrettungsfahrzeuge | |||||||||
5. | Logistikfahrzeuge | |||||||||
6. | Schadstofffahrzeuge | |||||||||
7. | Wechselladefahrzeuge | |||||||||
8. | Einsatzleitfahrzeuge |
(3) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat dem Antrag einen Fahrzeug- und Stationierungsplan sowie ein feuerwehrfachliches Gutachten anzuschließen.
(4) Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Erweiterung sind die für die Bewertung der Risikoklassen gemäß § 3 maßgeblichen Bewertungskriterien sinngemäß heranzuziehen.
(5) Zum Antrag des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind Stellungnahmen der Gemeinden des zuständigen Feuerwehrbezirks einzuholen.
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