Anl. 5 NÖ FA ANHANG E zu § 3 Abs. 1

NÖ FA - NÖ Feuerwehr-Ausrüstungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

ERMITTLUNG DES TEILRISIKOFAKTORS R5

 

Tanklöschfahrzeuge

< 2000 l

2000 l

3000 l

Z = n1+2*n2+3*n3

w

Z*w

oder Hilfeleistungsfahrzeuge

–-

2

3 oder 4

 

 

 

 

Anzahl *

Anzahl *

Anzahl *

 

 

 

 

n1

n2

n3

 

 

 

 

 

 

 

 

0,500

 

 

 

 

 

 

 

Teilrisikofaktor R5

 

Anmerkung:

* innerhalb von 10 Straßenkilometern gemessen von der Gemeindegrenze oder im Fall des § 3 Abs. 3 von der Grenze des Gesamteinsatzbereichs

In Kraft seit 22.07.2011 bis 31.12.9999
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