§ 4 NÖ FA Feuerwehrausrüstung

NÖ FA - NÖ Feuerwehr-Ausrüstungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Für die Risikoklassen gemäß § 3 Abs. 2 wird folgender Fahrzeug- und Gerätestand als Feuerwehrausrüstung festgelegt:

1.

Klasse B

 

 

B1

B2

B3

B4

B5

B6

B7

B8

B9

B10

B11

B12

Hilfeleistungsfahrzeug 1

(HLF 1)

1

1

1

1

1

2

2

2

2

3

3

3

Hilfeleistungsfahrzeug 2

(HLF 2)

 

1

1

2

2

3

4

5

6

8

9

9

Hilfeleistungsfahrzeug 3

(HLF 3)

 

 

1

1

2

2

3

5

7

8

8

9

Mannschaftstransportfahrzeug

 

 

 

1

1

1

1

1

1

1

1

1

Versorgungsfahrzeug

 

 

 

 

1

1

1

1

1

1

2

2

Belüftungsgerät

(Hochleistungslüfter)

 

1

1

1

2

2

2

3

4

5

5

6

Wasserwerfer

 

1

 

1

1

1

2

2

3

4

4

5

Unterwasserpumpe 8-1

1

1

1

1

1

2

2

2

2

2

2

2

Unterwasserpumpe 15-1

 

1

1

2

2

2

2

2

3

3

3

3

Schmutzwasserpumpe

 

 

 

 

 

1

1

1

2

3

3

3

Notstromaggregat

1

1

1

2

2

3

3

4

4

4

4

4

 

2.

Klasse T

 

 

T1

T2

T3

Wechselladefahrzeug (WLF)

 

 

1

Vorausrüstfahrzeug (VRF)

 

1

1

Seilwinde (mindestens 5 t Zugkraft)

1

1

1

Seilwinde (mindestens 8 t Zugkraft)

 

 

1

Notstromaggregat mit Beleuchtungseinheit

1

1

2

Hydraulisches Rettungsgerät

1

1

2

 

(2) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Freiwillige Feuerwehren, so ist die Feuerwehrausrüstung von der Gemeinde unter Berücksichtigung der Art der Bebauung, der Wasserversorgung sowie der verkehrsmäßigen Aufschließung der örtlichen Einsatzbereiche auf die Feuerwehren aufzuteilen. Die Gemeinde hat unter Einbindung der Freiwilligen Feuerwehren ein Fahrzeug- und Stationierungskonzept über die Aufteilung der Fahrzeuge und Geräte zu erstellen. Die Feuerwehrausrüstung jeder einzelnen Freiwilligen Feuerwehr hat jedoch mindestens ein Hilfeleistungsfahrzeug 1 oder ein höherwertiges Fahrzeug (Hilfeleistungsfahrzeug 2 oder 3) zu umfassen.

(3) Die zur Ausrüstung der Fahrzeuge notwendigen Geräte (Schlauchmaterial, Armaturen, Atemschutzgeräte, Werkzeuge, Rettungs- und Bergungsgeräte, transportable Pumpen, etc.) haben ebenso wie die Fahrzeuge dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen. Fahrzeuge und Geräte, die nicht verkehrs- oder einsatztauglich sind, zählen nicht zur Feuerwehrausrüstung.

(4) Für Gemeinden, die den Risikoklassen B5 bis B12 zuzuordnen sind und über höchstens zwei Freiwillige Feuerwehren verfügen, gilt folgende Fahrzeugausrüstung:

 

 

B5

B6

B7

B8

B9

B10

B11

B12

Hilfeleistungsfahrzeug 1

1

1

1

1

1

1

1

1

Hilfeleistungsfahrzeug 2

2

2

3

3

4

4

5

5

Hilfeleistungsfahrzeug 3

1

2

2

3

3

4

4

5

Mannschaftstransportfahrzeug

1

1

1

1

1

1

1

1

Versorgungsfahrzeug

1

1

1

1

1

1

1

1

 

In Kraft seit 22.07.2011 bis 31.12.9999
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