Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Zur Besorgung der Aufgaben gemäß § 37 Abs. 1 NÖ FG wird folgende Feuerwehrausrüstung und ein Mindestmannschaftsstand der Freiwilligen Feuerwehren festgelegt.
In Kraft seit 22.07.2011 bis 31.12.9999
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