Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Zur Besorgung der Aufgaben gemäß § 37 Abs. 1 NÖ FG wird folgende Feuerwehrausrüstung und ein Mindestmannschaftsstand der Freiwilligen Feuerwehren festgelegt.
In Kraft seit 22.07.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 NÖ FA
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 NÖ FA selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 NÖ FA