Gesamte Rechtsvorschrift NÖ FA

NÖ Feuerwehr-Ausrüstungsverordnung

NÖ FA
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
NÖ Feuerwehr-Ausrüstungsverordnung
StF: LGBl. 4400/4-0

§ 1 NÖ FA Allgemeines


Zur Besorgung der Aufgaben gemäß § 37 Abs. 1 NÖ FG wird folgende Feuerwehrausrüstung und ein Mindestmannschaftsstand der Freiwilligen Feuerwehren festgelegt.

§ 2 NÖ FA Bestimmung der Feuerwehrausrüstung


(1) Die Bestimmung der Feuerwehrausrüstung erfolgt durch die Einteilung der Gemeinden in Risikoklassen (§ 3), denen eine Feuerwehrausrüstung (§ 4) zugeordnet wird.

(2) Die Feststellung der Feuerwehrausrüstung obliegt der Gemeinde. Die zuständigen Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten und eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind bei zu ziehen.

(3) Die Ergebnisse der Feststellung der Feuerwehrausrüstung sind alle 5 Jahre oder bei erheblichen Veränderungen der örtlichen Verhältnisse zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Gemeinde hat die Ergebnisse der NÖ Landesregierung und dem NÖ Landesfeuerwehrverband bekannt zu geben.

§ 3 NÖ FA Einteilung der Gemeinden in Risikoklassen


(1) Die Einteilung der Gemeinden in Risikoklassen erfolgt über die Risikofaktoren B und T, die entsprechend den in den Anhängen enthaltenen Bewertungsverfahren berechnet werden.

1.

Der Risikofaktor B ergibt sich aus der Summe der Teilrisikofaktoren R1, R2, R3 und R4 abzüglich R5.

2.

Der Risikofaktor T ergibt sich aus der Summe der Teilrisikofaktoren T1a und T1b.

(2) Den nach Abs. 1 errechneten Risikofaktoren B und T werden folgende Risikoklassen zugeordnet:

 

1. Risikofaktor B

Risikoklasse

0 - 3

Klasse B1

4 - 10

Klasse B2

11 - 17

Klasse B3

18 - 22

Klasse B4

23 - 27

Klasse B5

28 - 32

Klasse B6

33 - 37

Klasse B7

38 - 42

Klasse B8

43 - 47

Klasse B9

48 - 52

Klasse B10

53 - 57

Klasse B11

> 57

Klasse B12

2. Risikofaktor T

Risikoklasse

2 - 4

Klasse T1

5 - 7

Klasse T2

8 - 12

Klasse T3

 

(3) Soweit sich der Einsatzbereich der Feuerwehren einer Gemeinde über das Gemeindegebiet hinaus erstreckt, ist der Gesamtbereich zu betrachten. Die betroffenen Gemeinden haben bei der Bewertung gemäß Abs. 1 zusammenzuwirken.

§ 4 NÖ FA Feuerwehrausrüstung


(1) Für die Risikoklassen gemäß § 3 Abs. 2 wird folgender Fahrzeug- und Gerätestand als Feuerwehrausrüstung festgelegt:

1.

Klasse B

 

 

B1

B2

B3

B4

B5

B6

B7

B8

B9

B10

B11

B12

Hilfeleistungsfahrzeug 1

(HLF 1)

1

1

1

1

1

2

2

2

2

3

3

3

Hilfeleistungsfahrzeug 2

(HLF 2)

 

1

1

2

2

3

4

5

6

8

9

9

Hilfeleistungsfahrzeug 3

(HLF 3)

 

 

1

1

2

2

3

5

7

8

8

9

Mannschaftstransportfahrzeug

 

 

 

1

1

1

1

1

1

1

1

1

Versorgungsfahrzeug

 

 

 

 

1

1

1

1

1

1

2

2

Belüftungsgerät

(Hochleistungslüfter)

 

1

1

1

2

2

2

3

4

5

5

6

Wasserwerfer

 

1

 

1

1

1

2

2

3

4

4

5

Unterwasserpumpe 8-1

1

1

1

1

1

2

2

2

2

2

2

2

Unterwasserpumpe 15-1

 

1

1

2

2

2

2

2

3

3

3

3

Schmutzwasserpumpe

 

 

 

 

 

1

1

1

2

3

3

3

Notstromaggregat

1

1

1

2

2

3

3

4

4

4

4

4

 

2.

Klasse T

 

 

T1

T2

T3

Wechselladefahrzeug (WLF)

 

 

1

Vorausrüstfahrzeug (VRF)

 

1

1

Seilwinde (mindestens 5 t Zugkraft)

1

1

1

Seilwinde (mindestens 8 t Zugkraft)

 

 

1

Notstromaggregat mit Beleuchtungseinheit

1

1

2

Hydraulisches Rettungsgerät

1

1

2

 

(2) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Freiwillige Feuerwehren, so ist die Feuerwehrausrüstung von der Gemeinde unter Berücksichtigung der Art der Bebauung, der Wasserversorgung sowie der verkehrsmäßigen Aufschließung der örtlichen Einsatzbereiche auf die Feuerwehren aufzuteilen. Die Gemeinde hat unter Einbindung der Freiwilligen Feuerwehren ein Fahrzeug- und Stationierungskonzept über die Aufteilung der Fahrzeuge und Geräte zu erstellen. Die Feuerwehrausrüstung jeder einzelnen Freiwilligen Feuerwehr hat jedoch mindestens ein Hilfeleistungsfahrzeug 1 oder ein höherwertiges Fahrzeug (Hilfeleistungsfahrzeug 2 oder 3) zu umfassen.

(3) Die zur Ausrüstung der Fahrzeuge notwendigen Geräte (Schlauchmaterial, Armaturen, Atemschutzgeräte, Werkzeuge, Rettungs- und Bergungsgeräte, transportable Pumpen, etc.) haben ebenso wie die Fahrzeuge dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen. Fahrzeuge und Geräte, die nicht verkehrs- oder einsatztauglich sind, zählen nicht zur Feuerwehrausrüstung.

(4) Für Gemeinden, die den Risikoklassen B5 bis B12 zuzuordnen sind und über höchstens zwei Freiwillige Feuerwehren verfügen, gilt folgende Fahrzeugausrüstung:

 

 

B5

B6

B7

B8

B9

B10

B11

B12

Hilfeleistungsfahrzeug 1

1

1

1

1

1

1

1

1

Hilfeleistungsfahrzeug 2

2

2

3

3

4

4

5

5

Hilfeleistungsfahrzeug 3

1

2

2

3

3

4

4

5

Mannschaftstransportfahrzeug

1

1

1

1

1

1

1

1

Versorgungsfahrzeug

1

1

1

1

1

1

1

1

 

§ 5 NÖ FA Erweiterung der Feuerwehrausrüstung


(1) Soweit dies für die Erfüllung der im § 37 Abs. 1 NÖ FG zur Besorgung übertragenen Aufgaben im Einzelfall notwendig ist, hat die NÖ Landesregierung über Antrag des NÖ Landesfeuerwehrverbandes die Feuerwehrausrüstung der Gemeinde mit Bescheid zu erweitern. Eine solche Erweiterung kann nur für den Einsatzbereich mindestens eines Feuerwehrbezirks beantragt werden.

(2) Folgende Fahrzeuge bzw. Ausrüstungsgegenstände können insbesondere Gegenstand einer Erweiterung gemäß Abs. 1 sein:

1.

Atemluftfahrzeuge

2.

Atemluftkompressoren

3.

Hilfeleistungsfahrzeuge 4

4.

Hubrettungsfahrzeuge

5.

Logistikfahrzeuge

6.

Schadstofffahrzeuge

7.

Wechselladefahrzeuge

8.

Einsatzleitfahrzeuge

(3) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat dem Antrag einen Fahrzeug- und Stationierungsplan sowie ein feuerwehrfachliches Gutachten anzuschließen.

(4) Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Erweiterung sind die für die Bewertung der Risikoklassen gemäß § 3 maßgeblichen Bewertungskriterien sinngemäß heranzuziehen.

(5) Zum Antrag des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind Stellungnahmen der Gemeinden des zuständigen Feuerwehrbezirks einzuholen.

§ 6 NÖ FA Mindestmannschaftsstand


(1)         Die gesamten aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren einer Gemeinde haben mindestens zu betragen:

 

Klasse

B1:

20 Mitglieder

Klasse

B2:

40 Mitglieder

Klasse

B3:

60 Mitglieder

Klasse

B4:

70 Mitglieder

Klasse

B5:

90 Mitglieder

Klasse

B6:

100 Mitglieder

Klasse

B7:

110 Mitglieder

Klasse

B8:

120 Mitglieder

Klasse

B9:

130 Mitglieder

Klasse

B10:

140 Mitglieder

Klasse

B11:

150 Mitglieder

Klasse

B12:

160 Mitglieder

 

(2)         Bestehen in einer Gemeinde mehrere Freiwillige Feuerwehren, so haben die aktiven Mitglieder jeder einzelnen Feuerwehr mindestens 10 Mitglieder zu betragen.

§ 7 NÖ FA Übergangsbestimmungen


(1) Die erstmalige Bestimmung der Feuerwehrausrüstung gemäß § 2 hat bis 31. Dezember 2011 zu erfolgen. Die auf Grund der Verordnung über die Festlegung der technischen Mindestausrüstung und des Mindestmannschaftsstandes der Freiwilligen Feuerwehren, LGBl. 4400/4, sowie der NÖ Feuerwehr- Mindestausrüstungsverordnung 1997, LGBl. 4400/4, erlassenen Bescheide treten mit der erstmaligen Vorlage gemäß § 2 Abs. 3 an die NÖ Landesregierung, spätestens aber mit 31. Dezember 2011 außer Kraft. Als Stichtag für die erstmalige Erhebung der für die Bewertung der Risikofaktoren B und T notwendigen Daten gilt der 1. Jänner 2011.

(2) Für die Feststellung der Feuerwehrausrüstung gemäß § 4 ist die bestehende Feuerwehrausrüstung wie folgt zuzuordnen:

1.

HLF 1:

Kleinlöschfahrzeug (KLF), Kleinlöschfahrzeug mit Allradantrieb (KLFA), Berglandlöschfahrzeug (BLF), Kleinlöschfahrzeug-Wasser (KLF-W), Kleinlöschfahrzeug-Wasser mit Allradantrieb (KLFA-W), Löschfahrzeug (LF), Löschfahrzeug mit Allradantrieb (LFA), Löschfahrzeug-Wasser (LF-W), Löschfahrzeug-Wasser mit Allradantrieb (LFA-W), Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung (LF-B), Löschfahrzeug mit Allradantrieb und Bergeausrüstung (LFA-B)

2.

HLF 2:

Tanklöschfahrzeug 1000 (TLF 1000), Tanklöschfahrzeug 1000 mit Allradantrieb (TLFA 1000), Rüstlöschfahrzeug 1000 (RLF 1000), Rüstlöschfahrzeug 1000 mit Allradantrieb (RLFA 1000), Tanklöschfahrzeug 2000 (TLF 2000), Tanklöschfahrzeug 2000 mit Allradantrieb (TLFA 2000), Rüstlöschfahrzeug 2000 (RLF 2000), Rüstlöschfahrzeug 2000 mit Allradantrieb (RLFA 2000)

3.

HLF 3:

Tanklöschfahrzeug 3000 (TLF 3000), Tanklöschfahrzeug 4000 (TLF 4000)

4.

VRF:

Kleinrüstfahrzeug mit Bergeausrüstung (KRF-B), Kleinrüstfahrzeug mit Sonderausrüstung (KRF-S), Rüstfahrzeug (RF)

5.

WLF:

Schweres Rüstfahrzeug (SRF), Wechselladefahrzeug (WLF)

§ 8 NÖ FA Inkrafttreten


Mit Inkrafttreten der Verordnung tritt die NÖ Feuerwehr-Mindestausrüstungsverordnung 1997, LGBl. 4400/4, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 NÖ FA


ERMITTLUNG DES TEILRISIKOFAKTORS R1

 

Einsatzarten

Bedeutung des Schadensereignisses

Fiktive Ereigniszahl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Z =

n1+10*n2+100*n3

Gewichtungs-faktoren der Ereignisarten

Risikowert

klein

mittel

groß

z. B. Brand (mit einem Kleinlöschgerät oder einem Strahlrohr gelöscht), Kaminbrand, Fehlalarm, Brand-

sicherheitswache, Auspumparbeit, Wasser-

versorgung, Insekteneinsatz, Auslaufen von Mineralöl, Unfall ohne Personenschäden,

Fahrzeugbergung

z. B. Brand (mit zwei oder drei Strahlrohren gelöscht), Unfall mit Personenschäden (bis 5 Verletzten), Massen-karambolage, Verkehrsunfall mit LKW, Unfall mit Schadstoffen

z. B. Brand (mit mehr als drei Strahlrohren gelöscht), Unfall mit Personenschäden (mehr als 5 Verletzten oder Toten)

 

Anzahl n1*

Anzahl n2*

Anzahl n3*

Z

w

Z*w

Brand-einsätze

 

 

 

 

0,250

 

Technische

Einsätze

 

 

 

 

0,450

 

Anmerkung:

* Durchschnitt der Einsätze der letzten fünf Jahre

Teilrisiko-faktor R1

 

 

Anl. 2 NÖ FA ANHANG B zu § 3 Abs.1


ERMITTLUNG DES TEILRISIKOFAKTORS R2

 

Kriterium

Mengenangabe

(n)

Gewichtungsfaktor

(w)

Risikowert

(n*w)

Einwohnerzahl:

 

0,7

 

Gebäude:

 

0,12

 

Haushalte:

 

0,18

 

 

 

 

 

Angaben in Hektar

 

 

 

Bauland:

 

0,25

 

landwirtschaftlich genutzte Fläche:

 

0,08

 

Wald:

 

0,10

 

Gewässer:

 

0,02

 

sonstige Flächen:

 

0,05

 

 

 

Teilrisikofaktor R2

 

 

Anl. 3 NÖ FA ANHANG C zu § 3 Abs. 1


ERMITTLUNG DES TEILRISIKOFAKTORS R3

 

Tabelle 3a: Analyse der Betriebe in der Gemeinde

 

 

 

 

Wirtschaftszweig

Unternehmensgröße

Fiktive

Unternehmensgröße

Gewichtungs-

faktor

Risikowert

 

klein

bis 20

Beschäftigte

mittel

21 bis 200

Beschäftigte

groß

über 200

Beschäftigte

Z =

n1+10*n2+100*n3

 

 

 

bis 20

21 bis 200

über 200

 

 

 

 

Beschäftigte

Beschäftigte

Beschäftigte

Z=n1+10*n2+100*n3

 

 

 

Anzahl n1

Anzahl n2

Anzahl n3

Z

w

Z*w

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

 

 

 

 

0,3

 

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erde

 

 

 

 

0,4

 

Sachgütererzeugung

 

 

 

 

0,4

 

Energie- und Wasserversorgung

 

 

 

 

0,2

 

Bauwesen

 

 

 

 

0,1

 

Handel; Reparatur von KFZ u. Gebrauchsgütern

 

 

 

 

0,2

 

Beherbergungs- und Gaststättenwesen

 

 

 

 

0,4

 

Verkehr und Nachrichten-übermittlung

 

 

 

 

0,2

 

Kredit- und Versicherungswesen

 

 

 

 

0,1

 

Realitätenwesen, Unternehmensdienstleistungen

 

 

 

 

0,1

 

Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung

 

 

 

 

0,1

 

Unterrichtswesen

 

 

 

 

0,2

 

Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen

 

 

 

 

0,2

 

Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen

 

 

 

 

0,1

 

Datenquelle: Stadt-/Gemeindestatistik

 

 

 

Summe 1

 

 

 

 

 

 

 

 

Tabelle 3b: Analyse der landw. Betriebe nach dem Berghöfekataster

 

 

 

Landwirtschaftliche Betriebe nach dem Berghöfekataster

Anzahl

 

Fiktive Betriebsgröße

Gewichtungs-

faktor

Risikowert

 

 

 

 

Z=n4*100/(n1+n2+n3)

Z=n5*100/(n1+n2+n3)

w

Z*w

in der Klasse 3

 

n4

 

 

0,4

 

in der Klasse 4

 

n5

 

 

0,6

 

Datenquelle: Berghöfekataster

 

 

 

Summe 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teilrisikofaktor R3 (Summe 1 + Summe 2)

 

 

Anl. 4 NÖ FA ANHANG D zu § 3 Abs. 1


ERMITTLUNG DES TEILRISIKOFAKTORS R4

 

 

Zahl (Z) *

Gewichtungsfaktor (w)

Z*w

Risikowert**

1. Schienenverkehr, Luftverkehrsplätze bzw. Wasserwege:

Schienenknotenpunkte

 

0,5

 

 

große Bahnhöfe (mehr als drei Bahnsteige)

 

0,5

 

 

Verschiebe- bzw. Rangierbahnhöfe

 

0,5

 

 

normale Bahnstrecken

 

0,5

 

 

Großflugplätze mit Einflugschneisen

 

0,5

 

 

Militär-, Agrar-, Motorsport- und Segelflugplätze, Flugfelder

 

0,5

 

 

Wasserstraßen mit Schleusenanlagen

 

0,5

 

 

Wasserstraßen

 

0,5

 

 

Schiffswerften

 

0,5

 

 

Hafenanlagen für Großschifffahrt

 

0,5

 

 

Motorsporthäfen

 

0,5

 

 

 

Summe 1

 

 

2. Gebäude mit überdurchschnittlichem Gefahrenpotential:

Tunnelanlagen für Schiene oder Straße (ab 500 m)

 

0,5

 

 

Tiefgaragen, Parkhäuser

 

0,5

 

 

Kirchen und andere Sakralbauten

 

0,5

 

 

Museen, Bibliotheken

 

0,5

 

 

Mühlen

 

0,5

 

 

Logistikzentren (Speditionen)

 

0,5

 

 

Autohöfe, Autobahnraststätten

 

0,5

 

 

Burgen und Schlösser

 

0,5

 

 

 

Summe 2

 

 

3. Gebäude mit hoher Menschenkonzentration:

Krankenhäuser

 

0,5

 

 

Kuranlagen

 

0,25

 

 

Pflege- oder Altenheime

 

0,5

 

 

Justizanstalten, Gefangenenhäuser

 

0,5

 

 

Hotels (ab 200 Betten)

 

0,3

 

 

Hotels (bis 200 Betten), Pensionen, Gaststätten mit Gästebetten

 

0,2

 

 

Klöster

 

0,5

 

 

Theater, Kinos, Konzertsäle, Kulturhäuser, Diskotheken, Schwimmbäder, Sporthallen (ohne Schulen)

 

0,25

 

 

Schulen (bis 500 Schüler), Kindertagesstätten und -horte

 

0,25

 

 

Schulen (ab 500 Schüler)

 

0,5

 

 

Einkaufszentren

 

0,5

 

 

Wochenendsiedlungen, Zeltplätze, Gartenanlagen

 

0,25

 

 

 

Summe 3

 

 

4. Besonders gefahrgeneigte Produktionsbereiche (auch in Land- u. Forstwirtschaft):

Kerntechnische und biotechnologische Anlagen

 

0,5

 

 

Sprengstofffertigung

 

0,5

 

 

Chemieanlagen und Gaserzeugung

 

0,5

 

 

Kraftwerke, Umspannanlagen

 

0,25

 

 

Heizwerke

 

0,3

 

 

Umfüll- und Verdichterstationen, Pipelines

 

0,25

 

 

Tankstellen, Tanks mit gefährlichen Flüssigkeiten (ab 5.000 l)

 

0,25

 

 

Reifenlager, Bitumenmischanlagen

 

0,2

 

 

Mast- bzw. Milchviehanlagen

 

0,25

 

 

Bergeräume für Heu, Futtermittel und Strohlager

 

0,3

 

 

Hallen mit Landtechnik

 

0,25

 

 

Truppenübungsplätze

 

0,25

 

 

ungenutzte Liegenschaften von Unternehmen bzw. Militär

 

0,25

 

 

waldbrandgefährdete Gebiete

 

0,5

 

 

 

Summe 4

 

 

 

 

 

 

 

 

5. Löschwasserversorgung:

Abdeckung beim Bauland bis zu 50 % = hohes Risiko = 2

 

 

Abdeckung beim Bauland bis zu 75 % = mittleres Risiko = 1

 

 

Abdeckung beim Bauland über 75 % = geringes Risiko = 0

 

 

 

Teilrisikofaktor R4

 

 

Anmerkungen:

* Das Vorliegen eines Risikos innerhalb einer Gruppe 1. bis 4. ist mit der Zahl 1 anzugeben.

** Der höchste erreichbare Risikowert innerhalb einer Gruppe 1. bis 4. ist auf den Wert 2 beschränkt.

Anl. 5 NÖ FA ANHANG E zu § 3 Abs. 1


ERMITTLUNG DES TEILRISIKOFAKTORS R5

 

Tanklöschfahrzeuge

< 2000 l

2000 l

3000 l

Z = n1+2*n2+3*n3

w

Z*w

oder Hilfeleistungsfahrzeuge

–-

2

3 oder 4

 

 

 

 

Anzahl *

Anzahl *

Anzahl *

 

 

 

 

n1

n2

n3

 

 

 

 

 

 

 

 

0,500

 

 

 

 

 

 

 

Teilrisikofaktor R5

 

Anmerkung:

* innerhalb von 10 Straßenkilometern gemessen von der Gemeindegrenze oder im Fall des § 3 Abs. 3 von der Grenze des Gesamteinsatzbereichs

Anl. 6 NÖ FA ANHANG F zu § 3 Abs. 1


ERMITTLUNG DER TEILRISIKOFAKTOREN T1a und T1b

 

Straßenart

Länge der
Verkehrswege
in km (Z)

Gewichtungsfaktor

(w)

Risikowert

(Z*w)

Güterwege, Forststraßen

 

0,3

 

Gemeindestraßen

 

0,81

 

Landesstraßen

 

2,62

 

Landesstraßen B

 

8,93

 

Autobahnen und Schnellstraßen (Menschenrettung) - laut Alarmplan NÖ LFV

 

25,96

 

 

 

Teilrisikofaktor T1a

 

Straßenverkehrswege

Zahl*

(Z)

Gewichtungsfaktor

(w)

Risikowert

(Z*w)

Autobahnen mit hoher Verkehrsdichte und Gefahrgutaufkommen (laut Alarmplan NÖ LFV)

 

0,5

 

Bundesstraßen mit hoher Verkehrsdichte und Gefahrgutaufkommen

 

0,5

 

Umleitungsstraßen für die Autobahn

 

0,5

 

stark frequentierte Landesstraßen

 

0,5

 

“Rennstrecken”

 

0,5

 

Passstraßen, Bergstrecken

 

0,5

 

 

 

Summe

 

 

 

Teilrisikofaktor T1b **

 

 

Anmerkungen:

* Das Vorliegen eines Risikos innerhalb der Gruppe Straßenverkehrswege ist mit der Zahl 1 anzugeben.

** Der höchste erreichbare Wert ist auf den Wert 2 beschränkt.

NÖ Feuerwehr-Ausrüstungsverordnung (NÖ FA) Fundstelle


NÖ Feuerwehr-Ausrüstungsverordnung
StF: LGBl. 4400/4-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 12. Juli 2011 aufgrund des § 37 Abs. 2 des NÖ Feuerwehrgesetzes, LGBl. 4400–8, verordnet:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten