§ 18 NÖ EEG 2012 Datenverarbeitung

NÖ Energieeffizienzgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Personenbezogene Daten dürfen automationsunterstützt ermittelterhoben und verarbeitet werden, wenn sie

- für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,

-

für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,

- für die Landesregierung in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt werden oder

-

für die Landesregierung in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt werden

oder

- der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sind.

-

der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sind.

(2) Die Landesregierung darf verarbeitete personenbezogene Daten in Verfahren nach diesem Gesetz - soweit sie für die Besorgung der Aufgaben benötigt werden - übermitteln an:

- Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,

-

Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,

- ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG)

-

ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG),

- sonstige beauftragte Stellen

-

sonstige beauftragte Stellen.

Stand vor dem 25.05.2018

In Kraft vom 01.05.2012 bis 25.05.2018

(1) Personenbezogene Daten dürfen automationsunterstützt ermittelterhoben und verarbeitet werden, wenn sie

- für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,

-

für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,

- für die Landesregierung in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt werden oder

-

für die Landesregierung in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt werden

oder

- der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sind.

-

der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sind.

(2) Die Landesregierung darf verarbeitete personenbezogene Daten in Verfahren nach diesem Gesetz - soweit sie für die Besorgung der Aufgaben benötigt werden - übermitteln an:

- Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,

-

Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,

- ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG)

-

ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG),

- sonstige beauftragte Stellen

-

sonstige beauftragte Stellen.

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