Gesamte Rechtsvorschrift NÖ EAP-G

Einheitlicher Ansprechpartner im Land Niederösterreich

NÖ EAP-G
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Stand der Gesetzesgebung: 01.10.2020
Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G)
StF: LGBl. 0025-0

§ 1 NÖ EAP-G


(1) Dieses Gesetz gilt für Dienstleistungen im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie, die im Gebiet des Landes Niederösterreich von einer bzw. einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer angeboten werden, soweit diese Dienstleistungen Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung Landessache sind.

(2) Die Bestimmungen des Abschnitts 1, 2 und 3 mit Ausnahme des § 10 und die Bestimmungen des Abschnitts 4a, 4b und 5 dieses Gesetzes sind weiters auf landesgesetzlich geregelte reglementierte Berufe und auf Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, EWR-Staates oder der Schweiz anzuwenden, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen landesgesetzlich geregelten reglementierten Beruf ausüben wollen und die hierfür erforderlichen Berufsqualifikationen in einem EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz erworben haben.

§ 2 NÖ EAP-G


Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:

1.

Anforderung: jede Auflage, Bedingung, Beschränkung oder jedes Verbot hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die in den Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, oder sich aus den Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis, den Regeln der Berufsverbände oder den kollektiven Regeln, die von den Kammern oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurde, ergeben, mit Ausnahme jener Anforderungen, die nicht die Dienstleistungstätigkeit als solche regeln oder betreffen, sondern von Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringern im Zuge der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit genauso beachtet werden müssen wie von Privatpersonen;

2.

Dienstleistung: jede von Art. 57 AEUV erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;

3.

Dienstleistungsempfängerin bzw. Dienstleistungsempfänger: jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt oder die in den Genuss von Rechten aus unionsrechtlichen Rechtsakten kommt, oder jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische Person im Sinne des Art. 54 AEUV, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte;

4.

Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer: jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt, und jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische Person im Sinne des Art. 54 AEUV, die eine Dienstleistung anbietet oder erbringt;

5.

Dienstleistungsrichtlinie: Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl.Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

6.

ersuchende Behörde: die zuständige Behörde, die ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit stellt;

7.

EWR-Staat: ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union;

8.

Genehmigungsverfahren: jedes Verfahren, in dem die Behörde aufgrund eines Antrages oder einer Anzeige eine förmliche oder stillschweigende Entscheidung über die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung zu treffen hat, mit Ausnahme jener Genehmigungsverfahren, die nicht die Dienstleistungstätigkeit als solche regeln oder betreffen, sondern von Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringern im Zuge der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit genauso beachtet werden müssen wie von Privatpersonen;

9.

Internal Market Information System (IMI): das von der Europäischen Kommission gemäß Art. 34 der Dienstleistungsrichtlinie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eingerichtete System für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten in Angelegenheiten des Binnenmarktes;

10.

Niederlassung: die tatsächliche Ausübung einer von Art. 49 AEUV erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Dienstleistungserbringerin bzw. den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird;

11.

Niederlassungsmitgliedstaat: der EWR-Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist;

12.

Berufsanerkennungsrichtlinie: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132;

13.

Verhältnismäßigkeitsrichtlinie: Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25.

§ 3 NÖ EAP-G


(1) Beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung wird ein einheitlicher Ansprechpartner eingerichtet. In Verwaltungsverfahren können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden.

(2) § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 AVG sind auf Anbringen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Anbringen gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:

1.

an die zuständige Stelle, wenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt;

2.

an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner, wenn die Voraussetzung der Z 1 nicht vorliegt.

Der einheitliche Ansprechpartner hat die einschreitende Person von der Weiterleitung zu verständigen.

(4) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs.1 beim einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs.1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die einschreitende Person darauf hinzuweisen. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.

(5) Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs. 1 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der einschreitenden Person an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die einschreitende Person an diese zu verweisen.

(6) Der einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt gesetzlicher Auftragsverarbeiter der Stellen, die zur Erledigung der bei ihm eingebrachten oder an ihn weitergeleiteten Anbringen gemäß Abs. 1 zuständig sind.

§ 4 NÖ EAP-G Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners


(1) Der einheitliche Ansprechpartner hat folgende allgemeine Informationen aktuell, in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:

1.

Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Landesgebiet tätige Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten;

2.

Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind;

3.

Informationen über

a)

die Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken über Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen sowie

b)

die Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Datenbanken;

4.

Informationen über Rechtsschutzeinrichtungen für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer sowie Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger

a)

gegen Entscheidungen der Behörden sowie

b)

im Fall von Streitigkeiten zwischen Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfängern oder zwischen Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringern untereinander;

5.

Informationen über Stellen, die zwar keine Behörden sind, aber Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfänger praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen;

6.

ein Verzeichnis aller reglementierten Berufe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Berufsanerkennungsrichtlinie (§ 2 Z 12) sowie die Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden und der Beratungszentren nach Art. 57b der Berufsanerkennungsrichtlinie;

7.

ein Verzeichnis aller Berufe, für die ein Europäischer Berufsausweis verfügbar ist, der Funktionsweise des Ausweises – einschließlich aller für die Berufsangehörigen anfallenden Gebühren – und der für seine Ausstellung zuständigen Behörden;

8.

ein Verzeichnis aller Berufe, auf die Art. 7 Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie Anwendung findet;

9.

ein Verzeichnis der reglementierten Ausbildungsgänge und der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäß Art. 11 lit. c Z ii der Berufsanerkennungsrichtlinie;

10.

die in den Art. 7, 50, 51 und 53 der Berufsanerkennungsrichtlinie angeführten Anforderungen und Verfahren für reglementierte Berufe, einschließlich aller damit verbundenen von den Bürgerinnen und Bürgern zu entrichtenden Gebühren und aller von den Bürgerinnen und Bürgern bei den zuständigen Behörden vorzulegenden Unterlagen;

11.

Angaben über das Einlegen von Rechtsbehelfen gegen aufgrund der Berufsanerkennungsrichtlinie erlassene Entscheidungen der zuständigen Behörden.

(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die Informationen gemäß Abs. 1 hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die einschreitende Person an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.

(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen, die Informationen gemäß Abs. 1 betreffen, so schnell wie möglich zu beantworten oder die einschreitende Person in Kenntnis zu setzen, dass das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.

(4) Auf Anfrage hat der einheitliche Ansprechpartner einer einschreitenden Person den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.

§ 5 NÖ EAP-G Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners


(1) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie Z 6 bis 11 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Stellen gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, deren Organisation durch Landesgesetz geregelt werden kann, haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Behörde hat dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 4 erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.

§ 6 NÖ EAP-G Informationspflichten der Behörden


(1) Die Behörden haben den Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfängern auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Behörden haben Anfragen nach Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfänger in Kenntnis zu setzen, dass die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.

§ 7 NÖ EAP-G Elektronisches Verfahren


(1) Beim einheitlichen Ansprechpartner und bei den Behörden müssen die technischen Voraussetzungen im Sinn des § 13 Abs. 2 AVG gegeben sein, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.

(2) Bei den Behörden müssen die technischen Voraussetzungen gegeben sein, damit Zustellungen, die sie durchzuführen beabsichtigen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.

§ 8 NÖ EAP-G Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien


(1) An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann die einschreitende Person vorlegen:

1.

gemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien oder

2.

elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt ist.

(2) Einschreitende Personen können bei den Behörden nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur (§ 19 E-GovG) zu bestätigen.

§ 9 NÖ EAP-G Empfangsbestätigung


(1) Die zuständige Stelle gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 hat über einen Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

den Beginn und die Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften oder nach § 10 Abs. 2 und 3;

2.

den Hinweis auf einen möglichen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen;

3.

in Abhängigkeit von den Verwaltungsvorschriften den Hinweis auf eine mögliche Fristverlängerung gemäß § 10 Abs. 2 sowie die Rechtsfolge gemäß § 10 Abs. 1 und die Bestätigung darüber gemäß § 10 Abs. 4;

4.

die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.

(2) Die zuständige Stelle gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 hat über eine Anzeige betreffend die Ausübung einer Dienstleistung zwecks Erlangung der Berechtigung dazu in Folge Nichtuntersagung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

den Beginn und die Dauer der nach den Verwaltungsvorschriften maßgeblichen Fristen;

2.

den Hinweis auf einen möglichen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen;

3.

die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.

§ 10 NÖ EAP-G Entscheidung über Genehmigungsanträge


(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen, gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 beträgt drei Monate, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens mitzuteilen.

(3) Anträge, auf die Abs. 1 zur Anwendung kommt, sind schriftlich einzubringen. Die Entscheidungsfrist beginnt erst mit rechtzeitigem Vorliegen eines mängelfreien Antrages, worauf im Fall eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen ist.

(4) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, hat die Behörde den Eintritt der Rechtsfolge gemäß Abs. 1 (Genehmigungsfiktion) so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Bestätigung einen Bescheid darüber zu begehren.

(5) Auf die gemäß Abs. 1 fingierte Genehmigung sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.

§ 11 NÖ EAP-G Zuständigkeiten


(1) Die Behörden sind in jenen Fällen, in denen sie sachlich und örtlich zuständig sind, zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten verpflichtet.

(2) Im Fall ihrer Unzuständigkeit hat die Behörde ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zweifelt die Behörde am Vorliegen einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat sie das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die Verbindungsstelle zu übermitteln.

(3) Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist auch das Landesverwaltungsgericht.

§ 12 NÖ EAP-G Verbindungsstelle


(1) Verbindungsstelle für Angelegenheiten, die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, ist das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung.

(2) Treten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinn des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.

(3) Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere

1.

wenn eine Behörde keinen Zugang zum Binnenmarktinformationssystem der Europäischen Union (IMI) hat;

2.

bei der Übermittlung von Informationen im Sinn von Art. 10 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Anforderungen, die für die Erteilung einer Genehmigung erforderlich sind;

3.

bei der Ermittlung der zuständigen Behörde, wenn eine Behörde eines anderen EWR-Staates ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an eine unzuständige Behörde gerichtet hat.

(4) Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der §§ 17 und 18 tätig zu werden.

(5) Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.

(6) Die Verbindungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 bis 5 gesetzlicher Auftragsverarbeiter der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.

§ 13 NÖ EAP-G Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit


Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften zur Umsetzung anderer Rechtsakte der Europäischen Union eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.

§ 14 NÖ EAP-G Grundsätze


(1) Die Behörden haben die ihnen in Bezug auf innerstaatliche Sachverhalte zukommenden Ermittlungs- oder Übermittlungsbefugnisse auch in den Fällen der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer EWR-Staaten im Sinn der §§ 14 bis 17 auszuüben. Insbesondere dürfen die Behörden Informationen nur dann übermitteln, wenn sie über diese rechtmäßig verfügen oder diese rechtmäßig ermitteln können und soweit deren Übermittlung notwendig und verhältnismäßig ist.

(2) Disziplinarmaßnahmen, Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Sanktionen dürfen nur mitgeteilt werden, wenn sie rechtskräftig und von direkter Bedeutung für die Kompetenz oder die berufliche Zuverlässigkeit der Dienstleistungserbringerin bzw. des Dienstleistungserbringers sind. Dabei ist anzugeben, auf Grund welcher Rechtsvorschriften die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer verurteilt oder bestraft wurde. Die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer ist unverzüglich zu informieren.

(3) In einem Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit hat die Behörde ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft zu machen. Die Behörde darf die von der Behörde eines anderen EWR-Staates angeforderten Informationen nur übermitteln, wenn diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft gemacht hat, widrigenfalls das Ersuchen unter Hinweis darauf zurückzustellen ist. Die von der Behörde eines anderen EWR-Staates übermittelten Informationen dürfen nur für die Angelegenheit verarbeitet werden, für die sie gemäß den §§ 14 bis 17 angefordert oder übermittelt worden sind.

(4) Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 14 bis 17 können personenbezogene und andere Daten insbesondere Folgendes betreffend übermittelt werden:

1.

Name, Kontaktdaten, Rechtsform, Niederlassung und Registereintragung der Dienstleistungserbringerin bzw. des Dienstleistungserbringers;

2.

Rechtmäßigkeit der Ausübung der Dienstleistung;

3.

Dokumente der Dienstleistungserbringerin bzw. des Dienstleistungserbringers wie etwa Gesellschaftsvertrag;

4.

Vertretung der Dienstleistungserbringerin bzw. des Dienstleistungserbringers;

5.

Versicherungsschutz der Dienstleistungserbringerin bzw. des Dienstleistungserbringers;

6.

Konformitätsprüfungen und Zertifizierungsdienste;

7.

Ausrüstungsgegenstände;

8.

tatsächliches Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Dienstleistungserbringerin bzw. dem Dienstleistungserbringer und einer bestimmten Person;

9.

Insolvenz;

10.

gemeinsame Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten durch die Dienstleistungserbringerin bzw. den Dienstleistungserbringer oder Ausübung solcher Tätigkeiten in einer Partnerschaft;

11.

Informationspflichten der Dienstleistungserbringerin bzw. des Dienstleistungserbringers;

12.

kommerzielle Kommunikation der Dienstleistungserbringerin bzw. des Dienstleistungserbringers im Sinn des Art. 4 Z 12 der Dienstleistungsrichtlinie;

13.

Bestehen einer Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt auf Grund einer Dienstleistung;

14.

Informationen gemäß Abs. 2.

(5) Informationen gemäß den §§ 14 bis 17 sind grundsätzlich im Weg des Binnenmarktinformationssystems der EU (IMI) auszutauschen. In dringenden Fällen oder dann, wenn dies aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zweckmäßig erscheint, können diese Informationen auch auf andere Weise ausgetauscht werden.

(6) Von Behörden anderer EWR-Staaten angeforderte Informationen sind so schnell wie möglich zu übermitteln.

(7) Bei der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 14 bis 17 ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten protokolliert wird. Diese Protokollierung hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten bzw empfangenen Daten, das Datum der Übermittlung bzw des Empfangs und die Bezeichnung der beteiligten Behörde zu umfassen. Darüber hinaus ist die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 14 bis 17 für die innerstaatliche Behörde tätige Person zu protokollieren.

(8) Treten bei der Beantwortung eines Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten auf, hat die ersuchte Behörde umgehend die ersuchende Behörde zu informieren.

§ 15 NÖ EAP-G Verwaltungszusammenarbeit betreffend im Landesgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer


(1) Die Behörden haben die von ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffenden Kontroll- und Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf im Gebiet des Landes Niederösterreich niedergelassene Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer auch dann zu ergreifen, wenn die Dienstleistung in einem anderen EWR-Staat erbracht worden ist oder wird oder dort Schaden verursacht hat.

(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer, die bzw. der im Gebiet des Landes Niederösterreich niedergelassen sind und in einem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringen, eine Niederlassung plant oder niedergelassen sind, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, wenn dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(3) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf eine Dienstleistungserbringerin bzw. einen Dienstleistungserbringer, der im Gebiet des Landes Niederösterreich niedergelassen ist und in diesem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.

§ 16 NÖ EAP-G Verwaltungszusammenarbeit betreffend in anderen EWR-Staaten niedergelassene Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer


(1) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer, die bzw. der in diesem anderen EWR-Staat niedergelassen sind und im Gebiet des Landes Niederösterreich eine Dienstleistung erbringen oder eine Niederlassung planen, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.

(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer, der in einem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Gebiet des Landes Niederösterreich eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, wenn dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Sie kann ferner die Behörde des anderen EWR-Staates ersuchen, über die Einhaltung von dessen Vorschriften zu informieren.

§ 17 NÖ EAP-G Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall


(1) Beabsichtigt eine Behörde gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit der Dienstleistung zu ergreifen, hat sie zunächst im Weg der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsstaates über die Dienstleistung und den Sachverhalt zu informieren und diese zu ersuchen, Maßnahmen gegen den Dienstleistungserbringer zu ergreifen.

(2) Nach Beantwortung des Ersuchens gemäß Abs. 1 durch die Behörde des Niederlassungsstaates hat die Behörde im Weg der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsstaates und die EU-Kommission gegebenenfalls über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und mitzuteilen,

1.

aus welchen Gründen die von der Behörde des Niederlassungsstaates getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen nach Abs. 1 für unzureichend gehalten werden und

2.

warum die beabsichtigten Maßnahmen die Voraussetzungen des Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie erfüllen.

(3) Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen frühestens 15 Werktage nach Absendung der im Abs. 2 genannten Mitteilung getroffen werden.

(4) In dringenden Fällen kann die Behörde abweichend von dem in den Abs. 1 bis 3 festgelegten Verfahren Maßnahmen gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie ergreifen, die sie der Behörde des Niederlassungsstaates und der EU-Kommission unverzüglich im Weg der Verbindungsstelle unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen hat.

(5) Die Behörde hat den Sachverhalt, der Anlass für das Ersuchen eines anderen EWR-Staates gemäß Art. 35 Abs. 2 erster Satz der Dienstleistungsrichtlinie ist, unverzüglich zu überprüfen und der ersuchenden Behörde im Weg der Verbindungsstelle unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen worden oder beabsichtigt sind oder aus welchen Gründen keine Maßnahme getroffen wird.

§ 18 NÖ EAP-G Vorwarnungsmechanismus


(1) Erlangt eine Behörde Kenntnis von einem Verhalten einer Dienstleistungserbringerin bzw. eines Dienstleistungserbringers, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich die Behörden sowie die anderen betroffenen EWR-Staaten und die EU-Kommission zu informieren, wenn eine solche Meldung erforderlich ist. Die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer muss in der Meldung so genau wie möglich bezeichnet werden.

(2) Meldungen anderer EWR-Staaten gemäß Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie betreffend eine Dienstleistungserbringerin bzw. einen Dienstleistungserbringer, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, sind von der Verbindungsstelle entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten.

(3) Wenn es zweckmäßig ist, kann die Behörde in Bezug auf eine gemäß Abs. 1 oder 2 erfolgte Vorwarnung im Weg der Verbindungsstelle den Behörden, den anderen betroffenen EWR-Staaten und der EU-Kommission zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen oder Fragen an diese richten.

(4) Die Behörde hat die betroffene Dienstleistungserbringerin bzw. den betroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich über eine Meldung gemäß Abs. 1 oder 3 zu informieren. Dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.

§ 18a NÖ EAP-G Verwaltungszusammenarbeit


(1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Berufsanerkennungsrichtlinie haben die Behörden in jenen Fällen, in denen sie sachlich und örtlich zuständig sind, mit den zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.

(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 8 und Art. 56 Abs. 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

(3) Die Behörde hat die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.

(4) Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist auch das Landesverwaltungsgericht.

§ 18b NÖ EAP-G Vorwarnmechanismus


(1) Die Behörde hat in den gesetzlich vorgesehenen Fällen im Wege der Verbindungsstelle die zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und, sobald diese am IMI teilnimmt, auch der Schweiz von jeder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit einer oder eines Berufsangehörigen im Sinne des Art. 56a Abs. 1 lit. l der Berufsanerkennungsrichtlinie zu benachrichtigen; dies gilt auch dann, wenn die Untersagung nur teilweise oder vorübergehend erfolgt ist.

(2) Die Behörde hat die im Abs. 1 genannten Angaben den dort genannten Behörden spätestens drei Tage nach einer Entscheidung über die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit unter Anschluss der folgenden personenbezogenen und anderen Daten zu übermitteln:

1.

die Identität der oder des Berufsangehörigen,

2.

den betroffenen Beruf,

3.

die Angabe der entscheidenden Behörde oder des entscheidenden Gerichts,

4.

den Umfang der Beschränkung oder der Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit.

(3) Die Behörde hat im Wege der Verbindungsstelle die im Abs. 1 genannten Behörden unverzüglich vom Datum des Ablaufs der Geltungsdauer einer Untersagung oder einer Beschränkung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder von einer Änderung dieses Datums zu unterrichten.

(4) Die Behörde hat im Wege der Verbindungsstelle die im Abs. 1 genannten Behörden binnen drei Tagen nach Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung über die Identität einer oder eines Berufsangehörigen im Sinne des Art. 56a Abs. 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie, die oder der die Anerkennung einer Qualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat und bei der oder bei dem gerichtlich festgestellt wurde, dass sie oder er gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, zu benachrichtigen.

(5) Meldungen anderer EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten bzw. der Schweiz gemäß Art. 56a Abs. 1 lit. l, Abs. 3 bzw. 5 der Berufsanerkennungsrichtlinie betreffend Berufsangehörige sind von der Verbindungsstelle über das Binnenmarktinformationssystem der EU (IMI) entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten.

(6) Die Behörde hat die betroffene Berufsangehörige oder den betroffenen Berufsangehörigen unverzüglich schriftlich über eine Meldung nach Abs. 1 und Abs. 4 zu informieren. Diese oder dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wurde die Meldung vom Landesverwaltungsgericht erstattet, so ist die Überprüfung bei der im betreffenden Verfahren belangten Behörde zu beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

§ 18c NÖ EAP-G Abwicklung


Die Angelegenheiten nach diesem Abschnitt sind über das Binnenmarktinformationssystem der EU (IMI) abzuwickeln. Für die Abwicklung über die Verbindungsstelle gilt § 12 Abs. 1, 2, 3 Z 1 und 3, Abs. 5 und 6 sinngemäß.

§ 18d NÖ EAP-G


(1) Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie ist bei Vorlagen der Landesregierung und Entwürfen von Verordnungen der Landesregierung, die einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand haben, vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung durchzuführen, wenn diese

1.

Regelungen vorsehen, die die Aufnahme oder die Ausübung des betreffenden Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, beschränken,

2.

im Zusammenhang mit der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen im Sinn des Titels II Berufsanerkennungsrichtlinie spezifische Anforderungen vorsehen oder

3.

bestehende Regelungen nach Z 1 oder Z 2 ändern.

Obliegt die Zuständigkeit zur Erlassung bzw. Änderung einer Verordnung, die einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand hat, nach den Verwaltungsvorschriften einem Selbstverwaltungskörper nach Art. 120a B-VG, hat dieser die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten wahrzunehmen. Sofern diese Verordnung nach den Verwaltungsvorschriften im übertragenen Wirkungsbereich dieses Selbstverwaltungskörpers zu erlassen bzw. abzuändern ist, sind die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich und in Weisungsbindung gegenüber der Landesregierung wahrzunehmen.

(2) Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bzw. der Selbstverwaltungskörper hat Entwicklungen im Bereich der landesgesetzlich geregelten Berufe, für die Reglementierungen im Sinn des Abs. 1 Z 1 oder 2 bestehen, zu verfolgen und auf dieser Grundlage deren Verhältnismäßigkeit regelmäßig zu evaluieren.

(3) Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nicht durchzuführen, wenn Vorlagen oder Entwürfe nach Abs. 1 der Umsetzung eines Rechtsaktes im Rahmen der Europäischen Union dient, der spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf derart festlegt, dass kein Ermessenspielraum in der Art der Umsetzung bleibt.

§ 18e NÖ EAP-G


(1) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu untersuchen, ob die betreffenden Regelungen

1.

keine ungerechtfertigte direkte oder indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen und

2.

durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt und für die Verwirklichung dieser Ziele geeignet sind und nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinausgehen.

(2) Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind insbesondere die im Art. 4 Abs. 4, Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie Art. 7 Abs. 2, 3 und 4 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie vorgesehenen Gründe und Kriterien heranzuziehen, soweit diese in Bezug auf die betreffenden Regelungen von Belang sind.

(3) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist derart vorzunehmen, dass ihr Umfang im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der betreffenden Regelungen steht.

(4) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat schriftlich auf rechtlich fachkundiger Grundlage zu erfolgen. Sie hat die wesentlichen Aspekte der vorgenommenen Prüfung und deren Ergebnis zu enthalten.

(5) Vorlagen und Entwürfen nach § 18d Abs. 1 müssen Erläuterungen beigegeben werden, die die für die beabsichtigte Berufsreglementierung maßgebenden Gründe so ausführlich darlegen, dass eine Beurteilung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird. Sie sind hinsichtlich der Gründe für die Rechtfertigung der Verhältnismäßigkeit qualitativ und, soweit dies möglich und relevant ist, auch quantitativ zu belegen. Das Fehlen derselben hat auf das gültige Zustandekommen der Rechtsvorschrift keinen Einfluss. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung und deren Ergebnis sind Teil dieser Erläuterungen.

§ 18f NÖ EAP-G


(1) Hinsichtlich Vorlagen und Entwürfe nach § 18d Abs. 1 ist – mit Ausnahme von Entwürfen von Verordnungen eines Selbstverwaltungskörpers – eine Bürgerbegutachtung nach der NÖ Landesverfassung 1979 durchzuführen.

(2) Findet eine Bürgerbegutachtung nicht statt, so ist die Vorlage bzw. der Entwurf möglichst frühzeitig zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. In diesem Fall sind die beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich von der Vorlage bzw. vom Entwurf berührt wird, zu hören. Für Entwürfe von Verordnungen eines Selbstverwaltungskörpers nach Art. 120a B-VG gilt der erste Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Entwurf auf der Internetseite dieses Selbstverwaltungskörpers zu veröffentlichen ist. Für die Fälle dieses Absatzes gilt Art. 25 Abs. 4 NÖ LV 1979 sinngemäß.

§ 18g NÖ EAP-G


Für die Verwaltungszusammenarbeit nach Art. 10 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie gelten §§ 18a und 18c.

§ 19 NÖ EAP-G Verweisungen auf Bundesrecht


Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/20013;

2.

E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2013;

3.

Zustellgesetz – ZustG, BGBl.Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 33/2013.

§ 20 NÖ EAP-G


Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36.

2.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22.

3.

Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132.

4.

Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25.

§ 21 NÖ EAP-G Inkrafttreten


(1) Der die Abschnitte 4 und 4a sowie die §§ 20 und 21 betreffende Eintrag im Inhaltverzeichnis, § 1, § 2 Z 12, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2, die Änderung der Überschrift des Abschnitts 4, § 11 Abs. 3, Abschnitt 4a, § 19 Z 1 bis 4 und § 20 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2015 treten am 18. Jänner 2016 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 6, § 12 Abs. 6, § 14 Abs. 3 und 4, § 18b Abs. 2 und § 19 Z 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 19 Z 2, in der Fassung LGBl. Nr. 113/2015, außer Kraft.

Einheitlicher Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G) Fundstelle


LGBl. Nr. 113/2015

[CELEX-Nr.: 32006L0123, 32005L0036, 31013L0055]

LGBl. Nr. 23/2018

LGBl. Nr. 74/2020

[CELEX-Nr. 32018L0958]

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde

§ 3

Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner

§ 4

Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners

§ 5

Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners

§ 6

Informationspflichten der Behörden

§ 7

Elektronisches Verfahren

§ 8

Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien

Abschnitt 3
Genehmigungen

§ 9

Empfangsbestätigung

§ 10

Entscheidung über Genehmigungsanträge

Abschnitt 4
Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit nach der Dienstleistungsrichtlinie

§ 11

Zuständigkeiten

§ 12

Verbindungsstelle

§ 13

Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit

§ 14

Grundsätze

§ 15

Verwaltungszusammenarbeit betreffend im Landesgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer

§ 16

Verwaltungszusammenarbeit betreffend in anderen EWR-Staaten niedergelassene Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer

§ 17

Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall

§ 18

Vorwarnungsmechanismus

Abschnitt 4a
Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit nach der Berufsanerkennungsrichtlinie

§ 18a

Verwaltungszusammenarbeit

§ 18b

Vorwarnmechanismus

§ 18c

Abwicklung

Abschnitt 4b
Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie

§ 18d

Gegenstand

§ 18e

Inhalt und Form der Verhältnismäßigkeitsprüfung

§ 18f

Öffentliche Informationen und Mitwirkung

§ 18g

Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 19

Verweisungen auf Bundesrecht

§ 20

Umgesetzte Rechtsakte der Europäischen Union

§ 21

Inkrafttreten

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