(1) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie Z 6 bis 11 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Stellen gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, deren Organisation durch Landesgesetz geregelt werden kann, haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Behörde hat dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 4 erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.
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