(1) Erlangt eine Behörde Kenntnis von einem Verhalten einer Dienstleistungserbringerin bzw. eines Dienstleistungserbringers, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich die Behörden sowie die anderen betroffenen EWR-Staaten und die EU-Kommission zu informieren, wenn eine solche Meldung erforderlich ist. Die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer muss in der Meldung so genau wie möglich bezeichnet werden.
(2) Meldungen anderer EWR-Staaten gemäß Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie betreffend eine Dienstleistungserbringerin bzw. einen Dienstleistungserbringer, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, sind von der Verbindungsstelle entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten.
(3) Wenn es zweckmäßig ist, kann die Behörde in Bezug auf eine gemäß Abs. 1 oder 2 erfolgte Vorwarnung im Weg der Verbindungsstelle den Behörden, den anderen betroffenen EWR-Staaten und der EU-Kommission zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen oder Fragen an diese richten.
(4) Die Behörde hat die betroffene Dienstleistungserbringerin bzw. den betroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich über eine Meldung gemäß Abs. 1 oder 3 zu informieren. Dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.
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