§ 17 NÖ EAP-G Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall

NÖ EAP-G - Einheitlicher Ansprechpartner im Land Niederösterreich

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Beabsichtigt eine Behörde gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit der Dienstleistung zu ergreifen, hat sie zunächst im Weg der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsstaates über die Dienstleistung und den Sachverhalt zu informieren und diese zu ersuchen, Maßnahmen gegen den Dienstleistungserbringer zu ergreifen.

(2) Nach Beantwortung des Ersuchens gemäß Abs. 1 durch die Behörde des Niederlassungsstaates hat die Behörde im Weg der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsstaates und die EU-Kommission gegebenenfalls über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und mitzuteilen,

1.

aus welchen Gründen die von der Behörde des Niederlassungsstaates getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen nach Abs. 1 für unzureichend gehalten werden und

2.

warum die beabsichtigten Maßnahmen die Voraussetzungen des Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie erfüllen.

(3) Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen frühestens 15 Werktage nach Absendung der im Abs. 2 genannten Mitteilung getroffen werden.

(4) In dringenden Fällen kann die Behörde abweichend von dem in den Abs. 1 bis 3 festgelegten Verfahren Maßnahmen gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie ergreifen, die sie der Behörde des Niederlassungsstaates und der EU-Kommission unverzüglich im Weg der Verbindungsstelle unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen hat.

(5) Die Behörde hat den Sachverhalt, der Anlass für das Ersuchen eines anderen EWR-Staates gemäß Art. 35 Abs. 2 erster Satz der Dienstleistungsrichtlinie ist, unverzüglich zu überprüfen und der ersuchenden Behörde im Weg der Verbindungsstelle unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen worden oder beabsichtigt sind oder aus welchen Gründen keine Maßnahme getroffen wird.

In Kraft seit 15.12.2011 bis 31.12.9999
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