§ 6 NÖ EAP-G Informationspflichten der Behörden

NÖ EAP-G - Einheitlicher Ansprechpartner im Land Niederösterreich

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Behörden haben den Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfängern auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Behörden haben Anfragen nach Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfänger in Kenntnis zu setzen, dass die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.

In Kraft seit 15.12.2011 bis 31.12.9999
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