Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Angelegenheiten nach diesem Abschnitt sind über das Binnenmarktinformationssystem der EU (IMI) abzuwickeln. Für die Abwicklung über die Verbindungsstelle gilt § 12 Abs. 1, 2, 3 Z 1 und 3, Abs. 5 und 6 sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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