§ 16 NÖ EAP-G Verwaltungszusammenarbeit betreffend in anderen EWR-Staaten niedergelassene Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer

NÖ EAP-G - Einheitlicher Ansprechpartner im Land Niederösterreich

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer, die bzw. der in diesem anderen EWR-Staat niedergelassen sind und im Gebiet des Landes Niederösterreich eine Dienstleistung erbringen oder eine Niederlassung planen, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.

(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer, der in einem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Gebiet des Landes Niederösterreich eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, wenn dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Sie kann ferner die Behörde des anderen EWR-Staates ersuchen, über die Einhaltung von dessen Vorschriften zu informieren.

In Kraft seit 15.12.2011 bis 31.12.9999
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