(1) Dieses Gesetz gilt für Dienstleistungen im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie, die im Gebiet des Landes Niederösterreich von einer bzw. einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer angeboten werden, soweit diese Dienstleistungen Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung Landessache sind.
(2) Die Bestimmungen des Abschnitts 1, 2 und 3 mit Ausnahme des § 10 und die Bestimmungen des Abschnitts 4a, 4b und 5 dieses Gesetzes sind weiters auf landesgesetzlich geregelte reglementierte Berufe und auf Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, EWR-Staates oder der Schweiz anzuwenden, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen landesgesetzlich geregelten reglementierten Beruf ausüben wollen und die hierfür erforderlichen Berufsqualifikationen in einem EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz erworben haben.
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