(1) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu untersuchen, ob die betreffenden Regelungen
1. | keine ungerechtfertigte direkte oder indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen und | |||||||||
2. | durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt und für die Verwirklichung dieser Ziele geeignet sind und nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinausgehen. |
(2) Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind insbesondere die im Art. 4 Abs. 4, Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie Art. 7 Abs. 2, 3 und 4 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie vorgesehenen Gründe und Kriterien heranzuziehen, soweit diese in Bezug auf die betreffenden Regelungen von Belang sind.
(3) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist derart vorzunehmen, dass ihr Umfang im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der betreffenden Regelungen steht.
(4) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat schriftlich auf rechtlich fachkundiger Grundlage zu erfolgen. Sie hat die wesentlichen Aspekte der vorgenommenen Prüfung und deren Ergebnis zu enthalten.
(5) Vorlagen und Entwürfen nach § 18d Abs. 1 müssen Erläuterungen beigegeben werden, die die für die beabsichtigte Berufsreglementierung maßgebenden Gründe so ausführlich darlegen, dass eine Beurteilung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird. Sie sind hinsichtlich der Gründe für die Rechtfertigung der Verhältnismäßigkeit qualitativ und, soweit dies möglich und relevant ist, auch quantitativ zu belegen. Das Fehlen derselben hat auf das gültige Zustandekommen der Rechtsvorschrift keinen Einfluss. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung und deren Ergebnis sind Teil dieser Erläuterungen.
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