§ 4 NÖ EAP-G Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners

NÖ EAP-G - Einheitlicher Ansprechpartner im Land Niederösterreich

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der einheitliche Ansprechpartner hat folgende allgemeine Informationen aktuell, in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:

1.

Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Landesgebiet tätige Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten;

2.

Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind;

3.

Informationen über

a)

die Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken über Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen sowie

b)

die Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Datenbanken;

4.

Informationen über Rechtsschutzeinrichtungen für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer sowie Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger

a)

gegen Entscheidungen der Behörden sowie

b)

im Fall von Streitigkeiten zwischen Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfängern oder zwischen Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringern untereinander;

5.

Informationen über Stellen, die zwar keine Behörden sind, aber Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfänger praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen;

6.

ein Verzeichnis aller reglementierten Berufe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Berufsanerkennungsrichtlinie (§ 2 Z 12) sowie die Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden und der Beratungszentren nach Art. 57b der Berufsanerkennungsrichtlinie;

7.

ein Verzeichnis aller Berufe, für die ein Europäischer Berufsausweis verfügbar ist, der Funktionsweise des Ausweises – einschließlich aller für die Berufsangehörigen anfallenden Gebühren – und der für seine Ausstellung zuständigen Behörden;

8.

ein Verzeichnis aller Berufe, auf die Art. 7 Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie Anwendung findet;

9.

ein Verzeichnis der reglementierten Ausbildungsgänge und der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäß Art. 11 lit. c Z ii der Berufsanerkennungsrichtlinie;

10.

die in den Art. 7, 50, 51 und 53 der Berufsanerkennungsrichtlinie angeführten Anforderungen und Verfahren für reglementierte Berufe, einschließlich aller damit verbundenen von den Bürgerinnen und Bürgern zu entrichtenden Gebühren und aller von den Bürgerinnen und Bürgern bei den zuständigen Behörden vorzulegenden Unterlagen;

11.

Angaben über das Einlegen von Rechtsbehelfen gegen aufgrund der Berufsanerkennungsrichtlinie erlassene Entscheidungen der zuständigen Behörden.

(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die Informationen gemäß Abs. 1 hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die einschreitende Person an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.

(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen, die Informationen gemäß Abs. 1 betreffen, so schnell wie möglich zu beantworten oder die einschreitende Person in Kenntnis zu setzen, dass das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.

(4) Auf Anfrage hat der einheitliche Ansprechpartner einer einschreitenden Person den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.

In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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