§ 21 NÖ EAP-G Inkrafttreten

NÖ EAP-G - Einheitlicher Ansprechpartner im Land Niederösterreich

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der die Abschnitte 4 und 4a sowie die §§ 20 und 21 betreffende Eintrag im Inhaltverzeichnis, § 1, § 2 Z 12, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2, die Änderung der Überschrift des Abschnitts 4, § 11 Abs. 3, Abschnitt 4a, § 19 Z 1 bis 4 und § 20 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2015 treten am 18. Jänner 2016 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 6, § 12 Abs. 6, § 14 Abs. 3 und 4, § 18b Abs. 2 und § 19 Z 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 19 Z 2, in der Fassung LGBl. Nr. 113/2015, außer Kraft.

In Kraft seit 23.05.2018 bis 31.12.9999
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