§ 18f NÖ EAP-G

NÖ EAP-G - Einheitlicher Ansprechpartner im Land Niederösterreich

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Hinsichtlich Vorlagen und Entwürfe nach § 18d Abs. 1 ist – mit Ausnahme von Entwürfen von Verordnungen eines Selbstverwaltungskörpers – eine Bürgerbegutachtung nach der NÖ Landesverfassung 1979 durchzuführen.

(2) Findet eine Bürgerbegutachtung nicht statt, so ist die Vorlage bzw. der Entwurf möglichst frühzeitig zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. In diesem Fall sind die beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich von der Vorlage bzw. vom Entwurf berührt wird, zu hören. Für Entwürfe von Verordnungen eines Selbstverwaltungskörpers nach Art. 120a B-VG gilt der erste Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Entwurf auf der Internetseite dieses Selbstverwaltungskörpers zu veröffentlichen ist. Für die Fälle dieses Absatzes gilt Art. 25 Abs. 4 NÖ LV 1979 sinngemäß.

In Kraft seit 30.09.2020 bis 31.12.9999
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