§ 6 NÖ BTV 2014

NÖ Bautechnikverordnung 2014

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Abweichend von und zusätzlich zu den Vorschriften des Teils II gelten für Kindergärten , Schulen und SchulenGebäude bzw. Gebäudeteile mit vergleichbarer Nutzung folgende Anforderungen:

1.

Die lichte Raumhöhe der Gruppenräume, Bewegungsräume und Unterrichtsräume muss mindestens 3,00 m betragen.

2.

Türen von KlassenzimmernGruppenräumen, Bewegungsräumen und GruppenräumenUnterrichtsräumen müssen eine lichtenutzbare Breite der Durchgangslichte von mindestens 1,00 m haben.

3.

Bei für Kinder und Jugendliche zugänglichen Treppenanlagen sind Handläufe sind ohne offene Enden auszubilden. In Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen sind bei für Kinder zugänglichen Treppenanlagen zusätzliche Handläufe in kindgerechter Höhe anzubringen.

4.

In für Kinder und Jugendliche zugänglichen Bereichen sind Treppen mit einer Stufenhöhe von nicht mehr als 16 cm und einem Stufenauftritt von nicht weniger als 30 cm auszuführen.

5.

Bei für Kinder und Jugendliche zugänglichen Absturzbereichen sind Absturzsicherungen mit einer Höhe von mindestens 1,25 m auszuführen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.02.2015 bis 30.06.2021

Abweichend von und zusätzlich zu den Vorschriften des Teils II gelten für Kindergärten , Schulen und SchulenGebäude bzw. Gebäudeteile mit vergleichbarer Nutzung folgende Anforderungen:

1.

Die lichte Raumhöhe der Gruppenräume, Bewegungsräume und Unterrichtsräume muss mindestens 3,00 m betragen.

2.

Türen von KlassenzimmernGruppenräumen, Bewegungsräumen und GruppenräumenUnterrichtsräumen müssen eine lichtenutzbare Breite der Durchgangslichte von mindestens 1,00 m haben.

3.

Bei für Kinder und Jugendliche zugänglichen Treppenanlagen sind Handläufe sind ohne offene Enden auszubilden. In Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen sind bei für Kinder zugänglichen Treppenanlagen zusätzliche Handläufe in kindgerechter Höhe anzubringen.

4.

In für Kinder und Jugendliche zugänglichen Bereichen sind Treppen mit einer Stufenhöhe von nicht mehr als 16 cm und einem Stufenauftritt von nicht weniger als 30 cm auszuführen.

5.

Bei für Kinder und Jugendliche zugänglichen Absturzbereichen sind Absturzsicherungen mit einer Höhe von mindestens 1,25 m auszuführen.

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