Gesamte Rechtsvorschrift NÖ BM 2013

NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

NÖ BM 2013
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Stand der Gesetzesgebung: 07.05.2021
NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
StF: LGBl. 8204-0

§ 1 NÖ BM 2013


(1) Dieses Gesetz regelt:

1.

die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt;

2.

die Verwendung von Bauprodukten, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden und für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen;

3.

die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen;

4.

die Bautechnische Zulassung;

5.

die Verwendung sonstiger Bauprodukte;

6.

das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten;

7.

das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung;

8.

die Marktüberwachung von Bauprodukten;

9.

die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten;

10.

die Marktüberwachung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung.

(2) Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, nicht berührt.

§ 2 NÖ BM 2013


(1) Das Land Niederösterreich ist gemeinsam mit den anderen Bundesländern Träger und ordentliches Mitglied des Vereins “Österreichisches Institut für Bautechnik”.

(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) ist Behörde für:

1.

die Erteilung von Bautechnischen Zulassungen;

2.

die Marktüberwachung von Bauprodukten gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 bis 10.

(3) Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) ist außerdem:

1.

technische Bewertungsstelle für Bauprodukte;

2.

Produktinformationsstelle für das Bauwesen;

3.

registerführende Stelle für erfolgte Registrierungen von Bauprodukten;

4.

Stelle zur Führung eines Verzeichnisses aller gültigen Europäischen Technischen Bewertungen.

(4) Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Besorgung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben dem Aufsichtsrecht der Landesregierung. Es ist dabei an ihre Weisungen gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, im Rahmen der Marktüberwachung von Bauprodukten längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(5) Für die Überwachungstätigkeit nach § 16 Abs. 1 Z 3, 5, 7, 8 und 9 sind den Organen des Österreichischen Instituts für Bautechnik oder den von diesen beauftragten Sachverständigen der Zutritt zu den für die Überwachung maßgeblichen Orten (Produktions-, Verkaufsstätte, Baustelle u. dgl.) und die erforderlichen Probenentnahmen zu gestatten sowie alle notwendigen Auskünfte durch den bzw. die Hersteller bzw. Herstellerin, Vertreiber bzw. Vertreiberin oder Endverbraucher bzw. Endverbraucherin oder deren Erfüllungsgehilfen bzw. Erfüllungsgehilfinnen zu erteilen.

(6) Bescheide des Österreichischen Instituts für Bautechnik, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes erlassen werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechts Oberbehörde im Sinne des § 68 Abs. 2 bis 4 AVG.

§ 3 NÖ BM 2013


1.

Bauprodukt: jedes Produkt oder jeder Bausatz, das bzw. der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerkes im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt;

2.

energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt: ein Bauprodukt, dessen Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst, einschließlich von Teilen, die zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bestimmt sind, als Einzelteile für Endverbraucher in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;

3.

Bauteile und Baugruppen: Teile, die zum Einbau in energieverbrauchsrelevante Bauprodukte bestimmt sind, jedoch nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann;

4.

Materialien: alle Materialien, die während des Lebenszyklus eines Bauproduktes verwendet werden;

5.

Lebenszyklus: Gesamtheit der aufeinander folgenden und miteinander verknüpften Existenzphasen eines Bauproduktes von der Verarbeitung des Rohmaterials bis zur Entsorgung;

6.

Ökodesign-Anforderungen: Anforderungen an ein Bauprodukt oder seine Gestaltung, die von der Europäischen Kommission nach Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG (§ 25 Abs. 2 Z 1) erlassen werden oder die ergänzend durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden;

Allgemeine Ökodesign-Anforderungen: Ökodesign-Anforderungen, die das gesamte ökologische Profil eines Bauproduktes ohne Grenzwerte für einen bestimmten Umweltaspekt betrifft;

spezifische Ökodesign-Anforderungen: Ökodesign-Anforderungen in Form von messbaren Größen für einen bestimmten Umweltaspekt eines Bauproduktes wie etwa den Energieverbrauch im Betrieb bei einer bestimmten Ausgangsleistung;

7.

Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauproduktes zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

8.

Inverkehrbringen: die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Bauproduktes auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verteilung oder zur Verwendung in der Gemeinschaft, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist;

9.

Inbetriebnahme: die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Bauproduktes durch einen Endnutzer in der Gemeinschaft;

10.

Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.

Gibt es keinen Hersteller im Sinn des ersten Satzes oder keinen Importeur im Sinn der Z 12, so gilt als Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein unter den in den 4. Teil fallendes Bauprodukt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;

11.

Bevollmächtigter: eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen, den mit den im 4. Teil verbundenen Verpflichtungen und Förmlichkeiten vollständig oder teilweise nachzukommen;

12.

Importeur: eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein aus einem Drittstaat stammendes Bauprodukt in der Gemeinschaft im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in Verkehr bringt;

13.

Produktgestaltung: die Gesamtheit der Prozesse zur Umsetzung von rechtlichen und technischen Anforderungen, Sicherheits-, Funktions- und Markterfordernissen oder sonstigen Anforderungen an ein Bauprodukt in dessen technische Beschreibung;

14.

Umweltaspekt: ein Bestandteil oder eine Funktion eines Bauproduktes, der oder die während des Lebenszyklus des Bauproduktes mit der Umwelt in Wechselwirkung treten kann;

15.

Umweltauswirkung: eine einem Bauprodukt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise zurechenbare Veränderung der Umwelt;

16.

Ökologisches Profil: die Beschreibung – gemäß der für das Bauprodukt einschlägigen Durchführungsmaßnahme – der einem Bauprodukt während seines Lebenszyklus zurechenbaren, für seine Umweltauswirkung bedeutsamen Zufuhren und Abgaben (z. B. von Materialien, Emissionen und Abfällen), ausgedrückt in messbaren physikalischen Größen;

17.

Umweltverträglichkeit eines Bauproduktes: das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Bemühungen des Herstellers um die Umweltaspekte des Bauproduktes;

Verbesserung der Umweltverträglichkeit: der sich über mehrere Produktgenerationen erstreckende Prozess der Verbesserung der Umweltverträglichkeit eines Bauproduktes, wenn auch nicht unbedingt aller Umweltaspekte zugleich.

18.

Harmonisierte Normen: im Auftrag der Europäischen Kommission von einer Europäischen Normungsorganisation (CEN, CENELEC) im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen erarbeitete technische Regeln, deren Fundstellen in der Reihe C des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht worden sind;

19.

Produktregistrierung: förmliches Verfahren bei einer Produktregistrierungsstelle, mit dem die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA nachgewiesen wird;

20.

Regelwerke: harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (§ 25 Abs. 1 Z 1) sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie z. B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 7) oder in der Baustoffliste ÖE (§ 11) angeführt sind.

§ 4 NÖ BM 2013


(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 7) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 12) besteht und sie das Einbauzeichen (§ 9) tragen.

(2) Bauprodukte, für die

1.

eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 11) angeführt ist, oder

2.

eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE (§ 11) angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,

dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.

(3) Andere Bauprodukte als in Abs. 1 und 2 angeführt, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.

§ 5 NÖ BM 2013 Anwendungsbereich


Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.

§ 6 NÖ BM 2013 Allgemeine Anforderungen für die Verwendung


Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 7) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn

1.

sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder

2.

für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 12) vorliegt

und sie das Einbauzeichen (§ 9) tragen.

§ 7 NÖ BM 2013 Baustoffliste ÖA


(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird damit betraut, die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung ist in den “Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik” kundzumachen. Sie ist beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Kundmachung und die Auflage der Verordnung sind durch einen Hinweis in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung bekannt zu machen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖA bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:

1.

die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder

2.

das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung (§ 12), sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risiken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.

(3) In der Baustoffliste ÖA können weiters festgelegt werden:

1.

Verwendungszweck;

2.

Klassen und Stufen;

3.

Geltungsdauer der Produktregistrierung (§ 8).

(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:

1.

Erstprüfung des Bauproduktes durch eine hiefür akkreditierte Stelle;

2.

Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.

(5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.

§ 8 NÖ BM 2013 Produktregistrierung


Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist durch eine Registrierung des Bauproduktes nachzuweisen, wobei Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt wurden, anzuerkennen sind.

§ 9 NÖ BM 2013


(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung im Sinne von § 8 vor, so ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.

(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.

(3) Das Einbauzeichen und die Art der Anbringung haben dem Muster der Anlage 1 zu diesem Gesetz zu entsprechen.

(4) Das Anbringen des Einbauzeichens, das nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, ist verboten.

§ 10 NÖ BM 2013


Bauprodukte, für die

1.

eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 11) angeführt ist, oder

2.

eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE (§ 11) angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,

dürfen nur verwendet werden, wenn sie in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.

§ 11 NÖ BM 2013 Baustoffliste ÖE


(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird damit betraut, die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung ist in den “Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik” kundzumachen. Sie ist beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Kundmachung und die Auflage der Verordnung sind durch einen Hinweis in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung bekanntzumachen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖE bedarf der Zustimmung der NÖ Landesregierung.

(2) In der Baustoffliste ÖE sind für Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für die Verwendung festzulegen.

(3) In der Baustoffliste ÖE können insbesondere, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte und gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck, festgelegt werden:

1.

die anzuwendende harmonisierte technische Spezifikation (harmonisierte Norm oder Europäisches Bewertungsdokument);

2.

die wesentlichen Merkmale, für die eine Leistung anzugeben ist;

3.

die zu erfüllende Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung;

4.

Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen in Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (§ 25) liegen;

5.

das Erfordernis der Erlangung einer Bautechnischen Zulassung mit den darin festzulegenden Verwendungsbestimmungen, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risiken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.

§ 12 NÖ BM 2013 Bautechnische Zulassung


(1) Der Hersteller eines Bauproduktes oder sein Vertreter mit einem Geschäftssitz in einem Mitgliedsstaat des EWR kann für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Behörde die Erteilung einer Bautechnischen Zulassung schriftlich beantragen:

1.

das Bauprodukt weicht von einer harmonisierten Norm ab;

2.

für das Bauprodukt liegt keine harmonisierte Norm vor und das Bauprodukt ist nicht in der Baustoffliste ÖA erfasst;

3.

das Bauprodukt weicht von dem in der Baustoffliste ÖA angeführten Regelwerk wesentlich ab;

4.

für das Bauprodukt ist in der Baustoffliste ÖA oder in der Baustoffliste ÖE eine Bautechnische Zulassung vorgesehen;

5.

für ein sonstiges Bauprodukt, für das es nach dem Stand der technischen Wissenschaften erforderlich ist, Verwendungsbestimmungen und mögliche Verwendungszwecke entsprechend den bautechnischen Anforderungen festzulegen.

(2) Die zur Beurteilung des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen, das sind insbesondere eine technische Beschreibung des Produktes, Angaben über die Leistungsmerkmale und die vorgesehene Verwendung des Produktes, sind dem Antrag anzuschließen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauproduktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter über Aufforderung vorzulegen.

(3) Über den Antrag auf Erteilung einer Bautechnischen Zulassung ist mit Bescheid zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauproduktes ist die Bautechnische Zulassung auszustellen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Zulassungsdauer kann über schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden, wobei der Antrag vor Ablauf jener bei der Behörde eingebracht werden muss.

(4) Ein Antrag auf Bautechnische Zulassung ist zurückzuweisen, wenn die Behörde feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkungen auf die Leistung des Bauwerkes im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.

(5) Die Bautechnische Zulassung muss jedenfalls folgende Inhalte umfassen:

1.

eine technische Beschreibung des Bauproduktes einschließlich der Leistungsmerkmale;

2.

Regelungen über die Eigen- und Fremdüberwachung des Bauproduktes und der Produktion;

3.

Bestimmungen über die Verwendung sowie erforderlichenfalls über den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes.

Im Falle von Bauprodukten, für die eine CE-Kennzeichnung vorliegt (§§ 10 und 11), gilt dies nur so weit, als diese Inhalte nicht bereits durch die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung abgedeckt sind.

(6) Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.

(7) Sämtliche Kosten für das Zulassungsverfahren hat der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen. Die Kosten sind von der Behörde nach Maßgabe des § 23 vorzuschreiben.

(8) Die Behörde hat jährlich eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen zu veröffentlichen.

(9) Bautechnische Zulassungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt wurden, sind anzuerkennen.

§ 13 NÖ BM 2013


(1) Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie im Einklang mit den Grundanforderungen an Bauwerke gemäß § 43 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, stehen. Darüber kann die Baubehörde im Einzelfall einen Nachweis verlangen.

(2) Die Verwendung gebrauchter Bauprodukte, wie z. B. Ziegel oder Fertigteile, ist zulässig, wenn sie den in § 43 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, angeführten Anforderungen entsprechen.

§ 13a NÖ BM 2013


(1) Der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, nur dann in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn

1.

sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) entsprechen,

2.

für sie eine EU-Konformitätserklärung (§ 13c) ausgestellt wurde und

3.

sie die CE-Kennzeichnung (§ 13d) tragen.

(2) Ist der Hersteller eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, hat der Importeur dieses Bauproduktes

1.

sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) entspricht und die CE-Kennzeichnung (§ 13d) trägt, und

2.

für dieses Produkt die erforderliche EU-Konformitätserklärung (§ 13c) und die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen.

(3) Auf Messen, bei Ausstellungen, Vorführungen u. dgl. können energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, die den Bestimmungen des Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen, gezeigt und vorgeführt werden, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen.

§ 13b NÖ BM 2013


(1) Ökodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Bauprodukt oder seine Gestaltung, die durch von der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG (§ 25 Abs. 2 Z 1) erlassene Durchführungsmaßnahmen oder ergänzend durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung Ökodesign-Anforderungen (§ 3 Z 6) für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte festlegen, sofern dies zur Umsetzung des EU-Rechts erforderlich ist. Die Verordnung kann auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG keine Ökodesign-Anforderungen festzulegen sind. Für ausgewählte Bauprodukteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung können auch spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden. Werden Ökodesign-Anforderungen festgelegt, muss gewährleistet sein, dass die Erfüllung der Anforderungen von der Marktüberwachungsbehörde überprüft werden kann. Außerdem muss angegeben werden, ob eine Überprüfung entweder direkt am Bauprodukt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.

(3) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter, der Bauteile oder Baugruppen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, auch verpflichtet werden, dem Hersteller eines von den Ökodesign-Anforderungen erfassten Bauproduktes relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen.

§ 13c NÖ BM 2013


(1) Der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter muss sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) gelten, die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen bewertet wird.

(2) Sofern nichts Abweichendes bestimmt ist, hat der Hersteller hinsichtlich des Konformitätsbewertungsverfahrens die Wahl zwischen der in der Anlage 2 beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in der Anlage 3 beschriebenen Managementsystem.

(3) Für jedes energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) gelten, ist eine EU-Konformitätserklärung auszustellen, mit der der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter zusichert, dass das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der Ökodesign-Anforderungen entspricht.

(4) Die EU-Konformitätserklärung muss die in der Anlage 4 genannten Angaben enthalten und auf die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen verweisen.

(5) Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) gelten, hat der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Bauproduktes für die Marktüberwachungsbehörde zur Einsicht bereitzuhalten. Die Unterlagen sind der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung vorzulegen.

(6) Die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind jedenfalls auch in deutscher Sprache abzufassen.

§ 13d NÖ BM 2013


(1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme hat der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EU-Konformitätserklärung (§ 13c) beizufügen.

(2) Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs. 1 wird die Konformität des energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes mit den Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in der Anlage 5.

(3) Am Bauprodukt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die den Benutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.

§ 13e NÖ BM 2013


Der Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) gelten, hat in der ihm angemessen erscheinenden Form sicherzustellen, dass der Benutzer über folgende Aspekte unterrichtet wird:

1.

die Rolle, die der Benutzer bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Bauproduktes spielen kann und

2.

das ökologische Profil des betreffenden Bauproduktes und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist.

§ 13f NÖ BM 2013


(1) Für Bauprodukte, die für die Verwendung in Innenräumen vorgesehen sind und die Materialien gemäß Anlage 6 enthalten, sind vor dem Inverkehrbringen die Aktivitätskonzentrationen der in Anlage 7 genannten Radionuklide zu bestimmen und der Aktivitätskonzentrationsindex I auszuweisen.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des EU-Rechts den Anwendungsbereich des Abs. 1 auf zusätzliche Bauprodukte, deren Materialien unter Strahlenschutzgesichtspunkten ebenfalls als bedenklich einzustufen sind, ergänzen.

(3) Den Baubehörden und der Marktüberwachungsbehörde sind über Aufforderung die Ergebnisse der Messungen und über den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex I nach Anlage 7 sowie andere diesbezüglich relevante Faktoren mitzuteilen.

§ 14 NÖ BM 2013


(1) Für Bauprodukte, die den Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 (§ 25 Abs. 1 Z 4) und die Bestimmungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten dieses Gesetzes.

(2) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 bis 5, 17, 18 und 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 (§ 25 Abs. 1 Z 4) und die Bestimmungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten dieses Gesetzes, ausgenommen § 16 Abs. 1 Z 1 und 9, sinngemäß.

§ 15 NÖ BM 2013 Marktüberwachungsbehörde


Mit der Durchführung der Marktüberwachung für den Bereich der Bauprodukte wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut.

§ 16 NÖ BM 2013


(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen:

1.

Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;

2.

Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;

3.

Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit u. dgl., erforderlichenfalls auch auf der Baustelle;

4.

Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten;

5.

Marktüberwachungsmaßnahmen;

6.

Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteure bzw. Wirtschaftsakteurinnen, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;

7.

Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;

8.

Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht;

9.

Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten;

10.

Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission.

(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, z. B. im Internet, über ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.

§ 17 NÖ BM 2013


(1) Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Abs. 3 und § 16 Abs. 1 Z 6 bis 9 erstreckt sich auf Wirtschaftsakteure bzw. Wirtschaftsakteurinnen, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Sitz in Niederösterreich haben. Bei Bauprodukten nach § 14 Abs. 2 ist die Zuständigkeit auf Wirtschaftsakteure bzw. Wirtschaftsakteurinnen beschränkt, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen.

(2) Die Marktüberwachungsbehörde ist für die Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide zuständig.

(3) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 (§ 25 Abs. 1 Z 4) können bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht und die ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.

(4) Durch die Abs. 1 bis 3 bleiben die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen Verfahrensbestimmungen unberührt.

§ 18 NÖ BM 2013 Berichtspflichten der Baubehörde


Erlangt eine Baubehörde Kenntnis

1.

von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder

2.

davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle ein begründeter Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10, 11, 15 oder 16 vorliegt,

so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.

§ 19 NÖ BM 2013 Kostentragung


(1) Führt die Kontrolle eines Bauproduktes zum Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, sind dem Wirtschaftsakteur bzw. der Wirtschaftsakteurin von der Marktüberwachungsbehörde nur die für die Kontrolle des beanstandeten Produktes anfallenden Kosten einschließlich allfälliger Folgekosten mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Wurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Proben genommen, so sind diese nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs bzw. der Wirtschaftsakteurin zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber mit Bescheid zu entscheiden. Führt die Kontrolle eines Bauproduktes zum Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, so entfallen die Rückgabe der Probe und deren Entschädigung.

(3) Die für die Kontrolle eines Bauproduktes anfallenden Kosten sind dem Einschreiter bzw. der Einschreiterin von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid vorzuschreiben, wenn die Kontrolle zum Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch das Verschulden des Einschreiters bzw. der Einschreiterin verursacht wurde.

§ 20 NÖ BM 2013 Überprüfung und Bewertung von Überwachungsmaßnahmen


Zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen hat das Österreichische Institut für Bautechnik der Landesregierung jährlich einen Tätigkeitsbericht zu übermitteln.

§ 20a NÖ BM 2013


(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse auch befugt,

1.

in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen hinsichtlich der Konformität energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte mit den Bestimmungen des 4. Teiles durchzuführen,

2.

von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern, und

3.

Proben von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten zu nehmen und diese einer Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen des 4. Teiles zu unterziehen.

(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat Verbrauchern und anderen Betroffenen auf geeignete Weise Gelegenheit zu geben, Bemerkungen hinsichtlich der Konformität der Bauprodukte vorzubringen.

(3) Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) gelten, den einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Konformität auf geeignete Weise (z. B. im Internet) zu veröffentlichen.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung hinsichtlich energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte zu übermitteln.

§ 20b NÖ BM 2013


(1) Die Marktüberwachungsbehörde kann davon ausgehen, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das mit der in § 13d vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen ist, den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht.

(2) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass es allen einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.

(3) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit einem den Ökodesign-Anforderungen entsprechenden gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens, ABl. Nr. L 237 vom 21. September 2000, S. 1, versehen, so ist die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen anzunehmen. Dasselbe gilt für Bauprodukte, denen andere Umweltzeichen zuerkannt wurden, sofern diese gleichwertige Bedingungen wie das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen, ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2010, S. 1, erfüllen und dies von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dem in Artikel 19 Abs. 2 der Richtlinie 2009/125/EG (§ 25 Abs. 2 Z 1) genannten Regelungsverfahren entschieden wurde.

(4) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) gelten, von einer Organisation entworfen,

1.

die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 1, eingetragen ist und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, oder

2.

die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden,

so ist jeweils davon auszugehen, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen nach Anlage 3 erfüllt.

§ 20c NÖ BM 2013


(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein mit der CE-Kennzeichnung nach § 13d versehenes energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen Ökodesign-Anforderungen erfüllt, so hat sie den Hersteller oder dessen Bevollmächtigten mit Bescheid zu verpflichten, das Bauprodukt innerhalb einer angemessen Frist in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu bringen. Im Bescheid können Bedingungen festgelegt werden; diese müssen verhältnismäßig sein.

(2) Ist ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung nach § 13d versehen, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, oder liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nicht den Bestimmungen des 4. Teiles entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Diese können je nach Schwere des Verstoßes und der dadurch verursachten Schäden bis zum Verbot des Inverkehrbringens und/oder der Inbetriebnahme des Bauproduktes reichen. Ferner hat die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Bauprodukten anzuordnen, wenn der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter die Produkte nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung bringt.

(3) Besteht die Nichtübereinstimmung gemäß Abs. 1 oder 2 weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des betreffenden Bauproduktes mit Bescheid zu untersagen, einzuschränken oder dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.

(4) Wird das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes verboten oder ist es vom Markt zu nehmen, so sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon zu unterrichten.

(5) Nach Abs. 2 oder 3 getroffene Maßnahmen bezüglich Ökodesign-Anforderungen sind der Europäischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Es ist insbesondere anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:

1.

Nichterfüllung der Ökodesign-Anforderungen;

2.

fehlerhafte Anwendung harmonisierter Normen;

3.

Unzulänglichkeiten in den harmonisierten Normen.

(6) In begründeten Fällen sind geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen.

(7) Die Marktüberwachungsbehörde hat die getroffenen Maßnahmen der Öffentlichkeit auf geeignete Weise (z. B. im Internet) zugänglich zu machen.

§ 20d NÖ BM 2013


Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung (§ 13d) versehen sind, darf nicht unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG (§ 25 Abs. 2 Z 1) genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn

1.

die betreffenden Ökodesign-Parameter von der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG erfasst sind und das Bauprodukt allen einschlägigen Bestimmungen dieser Durchführungsmaßnahme entspricht oder

2.

nach § 13b Abs. 1 und 2 für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG keine Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind.

§ 21 NÖ BM 2013


Für die behördlichen Verfahren nach diesem Gesetz ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl.Nr. 53/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2020, anzuwenden.

§ 22 NÖ BM 2013


(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, personenbezogene und andere Daten automatisiert zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission oder an ausländische und internationale Behörden ist im Rahmen der die Behörde treffenden Informationspflichten zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch und die Amtshilfe nach Art. 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (§ 25 Abs. 1 Z 2), nach Art.12 der Richtlinie 2009/125/EG (§ 25 Abs. 2 Z 1), Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 (§ 25 Abs. 1 Z 3), ab dem 16. Juli 2021 nach Art. 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020 (§ 25 Abs. 1 Z 4) oder nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(2) Gemäß Abs. 1 übermittelte Daten betreffend Wirtschaftsakteure bzw. Wirtschaftsakteurinnen können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Bauproduktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.

§ 23 NÖ BM 2013 Kosten


Die Behörde hat die einzelnen Verfahrenskosten für die ihr übertragenen Aufgaben entsprechend dem jeweiligen Aufwand unter Berücksichtigung der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, der Zahl der erforderlichen Amtsorgane und der beantragten Prüfverfahren sowie der anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (insbesondere Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material- und Postgebühren) durch Verordnung festzusetzen. Die Erlassung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Verordnung ist in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung kundzumachen.

§ 24 NÖ BM 2013


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer

1.

ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt,

2.

ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen gemäß § 9 erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen auf dem Markt bereitstellt,

3.

ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen gemäß § 9 auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind,

4.

ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen gemäß § 9 falsche oder mangelhafte Angaben enthält,

5.

ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen gemäß § 9 verwechselt werden kann,

6.

ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht,

7.

sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt,

8.

es unterlässt, den getroffenen Anordnungen der Behörde Folge zu leisten,

9.

den Organen der Behörde entgegen § 2 Abs. 5 den Zutritt zu den für die Überwachung maßgeblichen Orten oder die erforderlichen Probenentnahmen nicht ermöglicht, oder die notwendigen Auskünfte nicht erteilt,

10.

ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Anforderungen des § 4 entspricht,

11.

ein Bauprodukt verwendet, das nicht den allgemeinen Anforderungen für die Verwendung gemäß § 6 entspricht,

12.

der Verpflichtung des § 7 Abs. 5 zuwiderhandelt,

13.

als Hersteller ein Einbauzeichen anbringt, das nicht dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz entspricht (§ 9 Abs. 3),

14.

das Einbauzeichen auf einem Bauprodukt anbringt, das nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht (§ 9 Abs. 4),

15.

ein Bauprodukt verwendet, das nicht den allgemeinen Anforderungen für die Verwendung gemäß § 10 entspricht,

16.

ein Bauprodukt verwendet, das nicht den Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte gemäß § 13 entspricht,

17.

ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 13a Abs. 1 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;

18.

als Importeur den Verpflichtungen nach § 13a Abs. 2 nicht nachkommt;

19.

der Verpflichtung des § 13a Abs. 3 zuwiderhandelt,

20.

vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 13c das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt,

21.

die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 13c Abs. 5 nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 13c Abs. 6 nicht in deutscher Sprache abfasst,

22.

an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 13d eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen, oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem § 13d Abs. 2 entspricht,

23.

an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen § 13d Abs. 3 ein Kennzeichen anbringt, durch die die Benutzer hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnten,

24.

die Benutzer entgegen den Verpflichtungen nach § 13e nicht über die Aspekte nach § 13e Z 1 und 2 unterrichtet,

25.

den Aktivitätskonzentrationsindex I entgegen den Verpflichtungen nach § 13f Abs. 1 nicht bestimmt oder nicht ausweist,

26.

der Marktüberwachungsbehörde oder einer Baubehörde die Ergebnisse der Messungen und über den Aktivitätskonzentrationsindex I entgegen § 13f Abs. 3 nicht mitteilt,

27.

den Verpflichtungen nach Art. 3 bis 6 oder Art. 11 Abs. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 (§ 25 Abs. 1 Z 3) nicht nachkommt,

28.

eine Leistungserklärung entgegen Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (§ 25 Abs. 1 Z 1) nicht erstellt, fälschlich erstellt oder diese nicht zur Verfügung stellt,

29.

den Verpflichtungen nach den Art. 11 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (§ 25 Abs. 1 Z 1) nicht nachkommt.

(2) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5, 7 oder 14 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.

(3) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 50.000,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.

(4) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 1 bis 8 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.

(5) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 9 bis 29 fließen dem Land Niederösterreich zu.

(6) Ein Bauprodukt, auf das sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 bis 7, 10, 17 bis 20, 22, 23 oder 25 bis 29 bezieht, kann für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur bzw. die Wirtschaftsakteurin nicht sicherstellt, dass dieses Bauprodukt nicht auf dem Markt bereitgestellt wird.

§ 25 NÖ BM 2013


(1) Durch dieses Gesetz werden die erforderlichen begleitenden Regelungen zu folgenden unmittelbar geltenden Verordnungen für die Vermarktung und Marktüberwachung von Bauprodukten, welche in die Regelungskompetenz des Landes fallen, geschaffen:

1.

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4. April 2011, S. 5,

2.

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13. August 2008, S. 30,

3.

Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, ABl. Nr. L 198 vom 28. Juli 2017, S. 1,

4.

Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25. Juni 2019. S, 1.

(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 31. Oktober 2009, S. 10.

2.

Richtlinie 2013/59/Euratom vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17. Jänner 2014, S. 1.

(3) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37, der Kommission übermittelt:

1.

Notifizierung 2013/0372/A vom 8. Juli 2013.

§ 26 NÖ BM 2013


(1) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

(2) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Österreichischen technischen Zulassungen und Übereinstimmungszeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 22 und § 22 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

(4) § 14, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 33/2021 treten am 16. Juli 2021 in Kraft.

(5) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes, LGBl. Nr. 33/2021, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Anlage

Anl. 2 NÖ BM 2013


Interne Entwurfskontrolle

(Anm. Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 3 NÖ BM 2013


Managementsystem für die Konformitätsbewertung

(Anm. Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 4 NÖ BM 2013


EG-Konformitätserklärung

(Anm. Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 5 NÖ BM 2013


CE-Kennzeichnung

(Anm. Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 6 NÖ BM 2013


Liste von Baustoffen, die hinsichtlich ihrer emittierten Gammastrahlung in Betracht zu ziehen sind

(Anm. Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 7 NÖ BM 2013


Definition und Verwendung des Aktivitätskonzentrationsindex für die von Baustoffen emittierte Gammastrahlung

(Anm. Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 1 NÖ BM 2013


Einbauzeichen

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 (NÖ BM 2013) Fundstelle


LGBl. Nr. 23/2018

LGBl. Nr. 33/2021

[CELEX-Nr.: 32009L0125, 32013L0059]

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Österreichisches Institut für Bautechnik, Zuständigkeit

§ 3

Begriffsbestimmungen

2. Teil
Bereitstellung auf dem Markt

§ 4

Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

3. Teil
Verwendungsanforderungen

1. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 5

Anwendungsbereich

§ 6

Allgemeine Anforderungen für die Verwendung

§ 7

Baustoffliste ÖA

§ 8

Produktregistrierung

§ 9

Einbauzeichen ÜA

2. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

§ 10

Allgemeine Anforderungen für die Verwendung

§ 11

Baustoffliste ÖE

3. Abschnitt
Bautechnische Zulassung

§ 12

Bautechnische Zulassung

4. Abschnitt
Sonstige Bauprodukte

§ 13

Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

4. Teil
Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

§ 13a

Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme

§ 13b

Ökodesign-Anforderungen

§ 13c

Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung

§ 13d

CE-Kennzeichnung

§ 13e

Unterrichtung der Benutzer

5. Teil
Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung

§ 13f

Inverkehrbringen und Verwendung

6. Teil
Marktüberwachung von Bauprodukten
1. Abschnitt
Allgemeines

§ 14

Geltungsbereich

§ 15

Marktüberwachungsbehörde

§ 16

Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde

§ 17

Zuständigkeit, Verfahrensvorschriften

§ 18

Berichtspflichten der Baubehörde

§ 19

Kostentragung

§ 20

Überprüfung und Bewertung von Überwachungsmaßnahmen

2. Abschnitt
Zusätzliche Bestimmungen für die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

§ 20a

Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

§ 20b

Konformitätsvermutung

§ 20c

Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde

§ 20d

Freier Warenverkehr

7. Teil
Verfahren und Kosten

§ 21

Verfahrensbestimmungen

§ 22

Verarbeitung von Daten

§ 23

Kosten

8. Teil
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen, EU-Recht

§ 24

Strafbestimmungen

§ 25

EU-Recht

§ 26

Übergangsbestimmungen

 

 

Anlage 1:

Einbauzeichen

Anlage 2:

Interne Entwurfskontrolle

Anlage 3:

Managementsystem für die Konformitätsbewertung

Anlage 4:

EG-Konformitätserklärung

Anlage 5:

CE-Kennzeichnung

Anlage 6:

Liste von Baustoffen, die hinsichtlich ihrer emittierten Gammastrahlung in Betracht zu ziehen sind

Anlage 7

Definition und Verwendung des Aktivitätskonzentrationsindex für die von Baustoffen emittierte Gammastrahlung

 

 

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