Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist durch eine Registrierung des Bauproduktes nachzuweisen, wobei Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt wurden, anzuerkennen sind.
In Kraft seit 12.04.2014 bis 31.12.9999
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