(1) Der Hersteller eines Bauproduktes oder sein Vertreter mit einem Geschäftssitz in einem Mitgliedsstaat des EWR kann für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Behörde die Erteilung einer Bautechnischen Zulassung schriftlich beantragen:
1. | das Bauprodukt weicht von einer harmonisierten Norm ab; | |||||||||
2. | für das Bauprodukt liegt keine harmonisierte Norm vor und das Bauprodukt ist nicht in der Baustoffliste ÖA erfasst; | |||||||||
3. | das Bauprodukt weicht von dem in der Baustoffliste ÖA angeführten Regelwerk wesentlich ab; | |||||||||
4. | für das Bauprodukt ist in der Baustoffliste ÖA oder in der Baustoffliste ÖE eine Bautechnische Zulassung vorgesehen; | |||||||||
5. | für ein sonstiges Bauprodukt, für das es nach dem Stand der technischen Wissenschaften erforderlich ist, Verwendungsbestimmungen und mögliche Verwendungszwecke entsprechend den bautechnischen Anforderungen festzulegen. |
(2) Die zur Beurteilung des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen, das sind insbesondere eine technische Beschreibung des Produktes, Angaben über die Leistungsmerkmale und die vorgesehene Verwendung des Produktes, sind dem Antrag anzuschließen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauproduktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter über Aufforderung vorzulegen.
(3) Über den Antrag auf Erteilung einer Bautechnischen Zulassung ist mit Bescheid zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauproduktes ist die Bautechnische Zulassung auszustellen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Zulassungsdauer kann über schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden, wobei der Antrag vor Ablauf jener bei der Behörde eingebracht werden muss.
(4) Ein Antrag auf Bautechnische Zulassung ist zurückzuweisen, wenn die Behörde feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkungen auf die Leistung des Bauwerkes im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.
(5) Die Bautechnische Zulassung muss jedenfalls folgende Inhalte umfassen:
1. | eine technische Beschreibung des Bauproduktes einschließlich der Leistungsmerkmale; | |||||||||
2. | Regelungen über die Eigen- und Fremdüberwachung des Bauproduktes und der Produktion; | |||||||||
3. | Bestimmungen über die Verwendung sowie erforderlichenfalls über den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes. | |||||||||
Im Falle von Bauprodukten, für die eine CE-Kennzeichnung vorliegt (§§ 10 und 11), gilt dies nur so weit, als diese Inhalte nicht bereits durch die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung abgedeckt sind. |
(6) Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.
(7) Sämtliche Kosten für das Zulassungsverfahren hat der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen. Die Kosten sind von der Behörde nach Maßgabe des § 23 vorzuschreiben.
(8) Die Behörde hat jährlich eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen zu veröffentlichen.
(9) Bautechnische Zulassungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt wurden, sind anzuerkennen.
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