(1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme hat der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EU-Konformitätserklärung (§ 13c) beizufügen.
(2) Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs. 1 wird die Konformität des energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes mit den Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in der Anlage 5.
(3) Am Bauprodukt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die den Benutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.
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