(1) Für Bauprodukte, die den Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 (§ 25 Abs. 1 Z 4) und die Bestimmungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten dieses Gesetzes.
(2) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 bis 5, 17, 18 und 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 (§ 25 Abs. 1 Z 4) und die Bestimmungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten dieses Gesetzes, ausgenommen § 16 Abs. 1 Z 1 und 9, sinngemäß.
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