§ 18 NÖ BM 2013 Berichtspflichten der Baubehörde

NÖ BM 2013 - NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Erlangt eine Baubehörde Kenntnis

1.

von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder

2.

davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle ein begründeter Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10, 11, 15 oder 16 vorliegt,

so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.

In Kraft seit 12.04.2014 bis 31.12.9999
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