Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 7) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
1. | sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder | |||||||||
2. | für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 12) vorliegt | |||||||||
und sie das Einbauzeichen (§ 9) tragen. |
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