Bauprodukte, für die
1. | eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 11) angeführt ist, oder | |||||||||
2. | eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE (§ 11) angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde, | |||||||||
dürfen nur verwendet werden, wenn sie in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen. |
0 Kommentare zu § 10 NÖ BM 2013