§ 20d NÖ BM 2013

NÖ BM 2013 - NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung (§ 13d) versehen sind, darf nicht unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG (§ 25 Abs. 2 Z 1) genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn

1.

die betreffenden Ökodesign-Parameter von der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG erfasst sind und das Bauprodukt allen einschlägigen Bestimmungen dieser Durchführungsmaßnahme entspricht oder

2.

nach § 13b Abs. 1 und 2 für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG keine Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind.

In Kraft seit 04.05.2021 bis 31.12.9999
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