(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, personenbezogene und andere Daten automatisiert zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission oder an ausländische und internationale Behörden ist im Rahmen der die Behörde treffenden Informationspflichten zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch und die Amtshilfe nach Art. 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (§ 25 Abs. 1 Z 2), nach Art.12 der Richtlinie 2009/125/EG (§ 25 Abs. 2 Z 1), Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 (§ 25 Abs. 1 Z 3), ab dem 16. Juli 2021 nach Art. 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020 (§ 25 Abs. 1 Z 4) oder nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(2) Gemäß Abs. 1 übermittelte Daten betreffend Wirtschaftsakteure bzw. Wirtschaftsakteurinnen können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Bauproduktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.
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