(1) Dieses Gesetz regelt:
1. | die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt; | |||||||||
2. | die Verwendung von Bauprodukten, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden und für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen; | |||||||||
3. | die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen; | |||||||||
4. | die Bautechnische Zulassung; | |||||||||
5. | die Verwendung sonstiger Bauprodukte; | |||||||||
6. | das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten; | |||||||||
7. | das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung; | |||||||||
8. | die Marktüberwachung von Bauprodukten; | |||||||||
9. | die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten; | |||||||||
10. | die Marktüberwachung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung. |
(2) Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, nicht berührt.
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