(1) Die Bezirkshauptmannschaften haben als Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung
1. | die ihnen obliegenden behördlichen Aufgaben zu vollziehen und | |||||||||
2. | die ihnen übertragenen Aufgaben des Landes oder des Bundes als Träger von Privatrechten wahrzunehmen. |
(2) Wenn es im Interesse
- | der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Raschheit oder | |||||||||
- | der Regionalisierung | |||||||||
gelegen ist, kann die Landesregierung mit Verordnung eine Bezirksverwaltungsbehörde, einschließlich der Organe der Städte mit eigenem Statut allgemein oder fallweise ermächtigen, über bestimmte Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde einschließlich der Organe der Städte mit eigenem Statut fallen, an deren Stelle zu entscheiden. |
Die Städte mit eigenem Statut sind im Fall ihrer Betroffenheit vor Erlassung einer Verordnung anzuhören.(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit und Sparsamkeit zu besorgen.
(4) Sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, sind die Bezirkshauptmannschaften in den Angelegenheiten der Landesverwaltung in erster Instanz sachlich zuständige Behörden.
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