§ 3 NÖ BHG Aufgaben

NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirkshauptmannschaften haben als Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung

1.

die ihnen obliegenden behördlichen Aufgaben zu vollziehen und

2.

die ihnen übertragenen Aufgaben des Landes oder des Bundes als Träger von Privatrechten wahrzunehmen.

(2) Wenn es im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung eine Bezirkshauptmannschaft allgemein oder fallweise ermächtigen, über bestimmte Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit

-

der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Raschheit oder

-

der Regionalisierung

gelegen ist, kann die Landesregierung mit Verordnung eine Bezirksverwaltungsbehörde, einschließlich der Organe der Städte mit eigenem Statut allgemein oder fallweise ermächtigen, über bestimmte Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde einschließlich der Organe der Städte mit eigenem Statut fallen, an deren Stelle zu entscheiden.

Die Städte mit eigenem Statut sind im Fall ihrer Betroffenheit vor Erlassung einer anderen Bezirkshauptmannschaft fallen, an deren Stelle zu entscheiden,

1.

wenn es sich um Verfahren geringer Häufigkeit handelt, die ein hohes Ausmaß an Sachverstand voraussetzen, oder

2.

um die Wahrnehmung von Zuständigkeiten außerhalb der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten zu erleichtern.

(Verordnung anzuhören.(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit und Sparsamkeit zu besorgen.

(4) Sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, sind die Bezirkshauptmannschaften in den Angelegenheiten der Landesverwaltung in erster Instanz sachlich zuständige Behörden.

Stand vor dem 27.05.2019

In Kraft vom 01.01.2017 bis 27.05.2019

(1) Die Bezirkshauptmannschaften haben als Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung

1.

die ihnen obliegenden behördlichen Aufgaben zu vollziehen und

2.

die ihnen übertragenen Aufgaben des Landes oder des Bundes als Träger von Privatrechten wahrzunehmen.

(2) Wenn es im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung eine Bezirkshauptmannschaft allgemein oder fallweise ermächtigen, über bestimmte Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit

-

der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Raschheit oder

-

der Regionalisierung

gelegen ist, kann die Landesregierung mit Verordnung eine Bezirksverwaltungsbehörde, einschließlich der Organe der Städte mit eigenem Statut allgemein oder fallweise ermächtigen, über bestimmte Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde einschließlich der Organe der Städte mit eigenem Statut fallen, an deren Stelle zu entscheiden.

Die Städte mit eigenem Statut sind im Fall ihrer Betroffenheit vor Erlassung einer anderen Bezirkshauptmannschaft fallen, an deren Stelle zu entscheiden,

1.

wenn es sich um Verfahren geringer Häufigkeit handelt, die ein hohes Ausmaß an Sachverstand voraussetzen, oder

2.

um die Wahrnehmung von Zuständigkeiten außerhalb der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten zu erleichtern.

(Verordnung anzuhören.(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit und Sparsamkeit zu besorgen.

(4) Sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, sind die Bezirkshauptmannschaften in den Angelegenheiten der Landesverwaltung in erster Instanz sachlich zuständige Behörden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten