Die Bezirkshauptmannschaften sind personell und sachlich so auszustatten, dass sie die ihnen obliegenden Aufgaben nach den im § 3 Abs. 3 genannten Grundsätzen besorgen können. Soweit möglich ist eine Dienstwohnung für den Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau vorzusehen.
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