(1) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung alle oder bestimmte Aufgaben an die Leiter oder Leiterinnen der Bereiche und Fachgebiete sowie der Außenstellen zur selbständigen Erledigung übertragen. Diese können mit Zustimmung des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau solche Aufgaben an geeignete Bedienstete weiter übertragen.
(2) Übertragungen nach Abs. 1 müssen schriftlich verfasst werden. Erledigungen nach Abs. 1 ergehen im Rahmen der vom Bezirkshauptmann oder von der Bezirkshauptfrau erteilten Ermächtigungen in dessen oder deren Namen.
(3) Durch die Übertragung bleibt das Weisungsrecht unberührt. Trotz einer Übertragung von Aufgaben kann jede Angelegenheit wieder an sich gezogen oder die Genehmigung der Entscheidung vorbehalten werden.
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